Schutz vor Spielsucht: Online-Sportwetten bleiben verboten
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klage abgelehnt, mit der ein Anbieter Wettangebote im Internet erstreiten wollte. Der Schutz vor Spielsucht rechtfertige das Verbot.
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Weiterhin illegales Terrain: Sportwetten im Internet bleiben verboten.
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LEIPZIG. Sportwetten und andere Glücksspiele dürfen nicht über das Internet angeboten werden. Das hat kürzlich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.
Es wies damit die Klage eines sächsischen Anbieters mit DDR-Lizenz ab. Das Verbot sei zum Schutz vor Spielsucht gerechtfertigt und gelte für alle Anbieter. Nach dem zwischen den Bundesländern vereinbarten Glücksspielstaatsvertrag sind Wettangebote im Internet seit 2008 generell verboten.
Auch die staatlichen Lotteriegesellschaften der Länder bieten keine Internetwetten mehr an. Gegen das Verbot klagte ein Anbieter aus Sachsen unter Berufung auf eine DDR-Lizenz von 1990.
Unbeschränkte Verfügbarkeit im Web als Begründung
Wie das Bundesverwaltungsgericht entschied, gilt das Verbot für alle Anbieter - auch für Anbieter aus dem Ausland sowie Anbieter mit DDR-Lizenz. Auch sie seien an die neuen Regelungen gebunden.
Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter auf die besonderen Gefahren, die von der "zeitlich und örtlich unbeschränkten Verfügbarkeit der Glücksspiel-Angebote im Internet" ausgingen.
Das Verbot sei daher gerechtfertigt, um vor allem Jugendliche, die zur Spielsucht neigen, zu schützen. Angebote aus dem Ausland zu unterbinden sei zwar schwieriger aber möglich; dem Verbot stehe dies jedenfalls nicht entgegen.
Streit um staatliches Monopol spielt keine Rolle
Der grundsätzliche Streit um das staatliche Lotteriemonopol spielte dabei keine Rolle. In der Folge des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs hatte hier das Bundesverwaltungsgericht am 25. November 2010 ein alle Wettbereiche umfassendes Gesamtkonzept gefordert, wie die Spielsucht eingedämmt werden soll.
Die Lotteriegesellschaften der Länder haben jüngst zwar ihre Werbung verringert; ob dies den rechtlichen Anforderungen genügt, ist aber umstritten.
Da das Verbot von Internetwetten auch für die Länder-Lotteriegesellschaften gilt, musste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem neuen Urteil mit dieser Frage nicht befassen.
Az.: 8 C 5.10