Eine angemessene Aufwandsentschädigung im Praktischen Jahr (PJ) ist laut Marburger Bund (MB) immer noch die Ausnahme statt die Regel. Der MB fordert daher, den Rechtsanspruch für eine entsprechende Geldleistung in der Approbationsordnung zu verankern. Dafür müsse Paragraf 3 Abs.