Streit um Klinikstandort

Bürgerbegehren zu Imland-Klinik ist zulässig

Innenministerium in Schleswig-Holstein gibt grünes Licht für Bürgerentscheid und weist denKreis Rendsburg-Eckernförde in die Schranken.

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Kiel. Das Bürgerbegehren zur imland Klinik in Eckernförde ist zulässig, der Bürgerentscheid kann stattfinden: Dies gab das schleswig-holsteinische Innenministerium heute bekannt. 11.314 abstimmungsberechtigte Personen hatten das Bürgerbegehren unterzeichnet.

Vor der Entscheidung waren zahlreiche Stellungnahmen geprüft worden, außerdem waren der Kreis Rendsburg-Eckernförde und die Initiatoren des Bürgerbegehrens angehört worden. Das Ministerium teilte dazu mit, dass die Feststellung der Zulässigkeit allein anhand gesetzlicher Vorgaben erfolgt: „Das Ministerium als Kommunalaufsichtsbehörde hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit gesundheitspolitische Erwägungen und Fragen der Sinn- und Zweckmäßigkeit der Initiative außen vor zu lassen.“

Eine Ergänzung durch Schleswig-Holsteins Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) dürfte dem Kreis Rendsburg-Eckernförde als Träger der Klinik nicht gefallen: Dieser hatte wie berichtet darauf verwiesen, dass der von den Initiatoren des Bürgerbegehrens angestrebte Erhalt des früheren Leistungsangebotes in Eckernförde inzwischen unmöglich sei, weil entsprechende Abteilungen aus dem Krankenhausbedarfsplan genommen wurden. Auch nach Rücksprache mit dem Gesundheitsministerium teilt das Innenministerium diese Haltung des Kreises nicht. „Der Kreis hat mit dem Land sicherzustellen, dass die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Planbetten in seinem Einzugsbereich vorhanden sind. Wie er seiner Sicherstellungsverantwortung nachkommt, steht gerade in seinem Ermessen. Dies umfasst auch die Ausgestaltung des Leistungsangebots seiner Krankenhäuser“, teilte Sütterlin-Waacks Ministerium mit.

Eine „objektive Unmöglichkeit der Umsetzung“ der von den Initiatoren angestrebten Maßnahme liege im rechtlichen Sinne nicht vor. Denn: „Die großen Schwierigkeiten und Hindernisse, die mit einer Wiederaufnahme in den Krankenhausbedarfsplan verbunden wären, gehen nicht so weit, dass man davon sprechen muss, sie sei objektiv unter keinen Umständen und für niemanden erreichbar. Das Bürgerbegehren war daher für zulässig zu erklären.“ (di)

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