Rechtssicherheit für Ärzte
Lauterbach: Für die Corona-Booster-Impfung haftet der Staat
Mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Impfwillige: Bei Corona-Impfschäden haftet der Staat, stellt Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach klar. Das gelte auch für den Booster, selbst bei Kindern ab 12 Jahren.
Veröffentlicht:Berlin. Nicht nur, wer die Corona-Erst- oder Zweitimpfung erhält, sondern auch wer geboostert wird, hat im Falle eines Impfschadens Versorgungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
Das hat nun Bundesgesundheitsminister Professor Karl Lauterbach in einem Schreiben an die Gesundheitsminister der Länder und die KBV klargestellt. Das soll Ärzten und Impfwilligen nun mehr Rechtssicherheit geben.
Darin stellt er zudem fest, dass auch Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren eine COVID-Auffrischimpfung erhalten können. Hier gelte der Versorgungsanspruch im Falle eines Impfschadens ebenfalls, soweit mit einem für diese Personengruppe „grundsätzlich zugelassenen mRNA-Impfstoff“ geimpft werde.
Eine allgemeine STIKO-Empfehlung für die Auffrischimpfung bei Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren gibt es noch nicht, wie die KBV berichtet. Für Lauterbach ist das aber keine Voraussetzung für den Versorgungsanspruch.
Impfung kann „zulassungsüberschreitend“ erfolgen
Für den Versorgungsanspruch reicht es laut dem Minister, wenn die Impfungen „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder aber auch zulassungsüberschreitend erfolgen, wenn dies nach ärztlicher Einschätzung für die zu impfende Person und nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist“.
Lauterbach skizziert in seinem Brief ganz konkret die Booster-Fälle (mit den mRNA-Impfstoffen), bei denen der Staat unabhängig von den STIKO-Empfehlungen haftet:
- Bei allen Personen ab 12 Jahren, die mit einer für diese Personengruppe grundsätzlich zugelassenen mRNA-Vakzine geimpft werden. Derzeit kämen hierfür die Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna in Frage. Wobei der Moderna-Impfstoff unter Berücksichtigung der STIKO-Empfehlung „erst ab 30 Jahren verwendet werden“ solle.
- Auch bei einer Viert- oder weiteren Folgeimpfungen, soweit das nach dem Stand der Wissenschaft vertretbar ist.
- Bei Kindern ab fünf Jahren, bei denen eine Immunschwäche vorliegt. Denn für diesen Fall kann nach der STIKO-Empfehlung eine Auffrischimpfung bei Kindern erfolgen.
Kinder unter fünf Jahren, auch das stellt Lauterbach klar, könnten nach „derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht geimpft werden“.
Die KBV gibt außerdem noch einmal den Hinweis, dass Auffrischimpfungen in der Altersklasse der 12- bis 17-Jährigen mit Comirnaty® von BioNTech/Pfizer erfolgen sollten. Für Kinder von fünf bis elf Jahren komme hingegen ein spezieller Kinderimpfstoff von BioNTech/Pfizer zum Einsatz. (reh)