Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen
Sachsens Plan für die Umsetzung der Impfpflicht
Um die einrichtungsbezogene Impfpflicht stemmen zu können, setzt Sachsen auf spezielle Impftage für Gesundheitsberufe. Derweil gibt es weiter Kritik an der Impfpflicht.
Veröffentlicht:Dresden. Das sächsische Sozialministerium will in der zweiten Februarwoche die genauen Regelungen für die Impfpflicht im Gesundheitswesen in Sachsen vorstellen. Sozialministerin Petra Köpping (SPD) sprach davon, dass es bei dem geplanten Erlass darum gehe, „vertretbare Umsetzungsregelungen“ zu schaffen.
In Sachsen ist der Protest gegen die Impfpflicht im Gesundheitswesen besonders stark. Der stellvertretende Landrat des Landkreises Bautzen, Udo Witschas, hatte angekündigt, dass seine Behörde die Impfpflicht nicht umsetzen werde. Die Landeszahnärztekammer Sachsen befürchtet ein Zusammenbrechen der zahnärztlichen Versorgung im Freistaat. Der Vorstandsvorsitzende der KV Sachsen, Dr. Klaus Heckemann, verlangt, dass die Impfpflicht im Gesundheitswesen „intensiv und ergebnisoffen hinterfragt“ werden müsse.
Rund 300.000 Beschäftigte betroffen
Der Bundestag hatte die Impfpflicht für das Gesundheitswesen, die ab Mitte März gilt, im Dezember beschlossen. „Wir wollen hier zu einem Einvernehmen kommen, damit wir den Schutz der Bevölkerung, gerade der vulnerablen Gruppen, sicherstellen können“, fügte Köpping an. In Sachsen fallen laut dem Ministerium rund 300.000 Menschen unter die Impfpflicht im Gesundheitswesen.
Für Mitarbeiter im Gesundheitswesen will der Freistaat spezielle Impftage organisieren. Beschäftigte dieser Berufsgruppen sollen vom 11. bis 14. Februar in allen großen Impfzentren Sachsens Impfungen erhalten können. Für die dann nötigen Zweitimpfungen sei der Zeitraum vom 4. bis zum 7. März vorgesehen.
Für den Impfstoff von Novavax sollen spezielle Termine freigehalten werden. Erstimpfungen sollen vom 25. bis zum 28. Februar und Zweitimpfungen vom 18. bis zum 22. März wahrgenommen werden können.
Derzeit seien in Sachsen pro Tag rund 40.000 Impfungen möglich: Jeweils zur Hälfte bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten und bei Impfzentren.