Nordrhein-Westfalen
Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine in NRW geregelt
Die Kassenärztliche Vereinigungen in NRW haben für die medizinische Versorgung von Geflüchteten jetzt einen Vertrag mit dem Land geschlossen. Eine Versorgung in Vertragsarztpraxen ist nicht möglich.
Veröffentlicht:Düsseldorf/Dortmund. In Nordrhein-Westfalen sind der Ablauf und die Vergütung von Erstuntersuchungen für Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, jetzt geregelt. Die Kassenärztliche Vereinigungen Nordrhein (KVNo) und Westfalen-Lippe (KVWL) haben dazu einen Vertrag mit dem Land geschlossen, der am Dienstag in Kraft getreten ist. Er gilt zusätzlich zum Asylbewerberleistungsgesetz.
Im Mittelpunkt der Vereinbarung steht die Erstuntersuchung von Geflüchteten in den Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung. Sie umfasst einen Gesundheitscheck sowie die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten und ist für die Geflüchteten freiwillig. In den Einrichtungen ist allerdings eine Untersuchung auf Tbc verpflichtend.
Leistungen werden über die KVen abgerechnet
Das Angebot gilt auch für Geflüchtete, die in Privathaushalten untergekommen sind. Sie müssen dafür in eine Einrichtung oder in besondere Anlaufstellen der Kommunen für die medizinische Versorgung von Geflüchteten gehen. Die Versorgung in Vertragsarztpraxen ist nicht möglich.
Die Ärztinnen und Ärzte können den Geflüchteten auch ein dem Alter entsprechendes Impfangebot machen. Ausgenommen ist allerdings die COVID-19-Impfung. Sie wird von den sogenannten koordinierenden COVID-Impfeinheiten in den Städten und Kreisen organisiert.
Kostenübernahme geregelt
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Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die an der Versorgung teilnehmen wollen, müssen bei der KVNo oder der KVWL einen Teilnahmeantrag stellen. Die über den Vertrag erbrachten ärztlichen Leistungen werden über die KVen abgerechnet und vom Land vergütet. Das Honorar beträgt 20 Euro für die Erstuntersuchung, 11 Euro für Impfungen und 10 Euro für den Tbc-Ausschluss. Einmal pro Behandlungstag erhalten sie für erweiterte Hygienemaßnahmen zum Schutz vor einer Corona-Infektion 5 Euro.
KV-Chefs mit Vereinbarung zufrieden
Die an dem Vertrag teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte können in den Einrichtungen auch Geflüchtete versorgen, die über die im Vertrag geregelten Leistungen hinaus nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine ambulante kurative Versorgung in Anspruch nehmen wollen. Dafür benötigen die Patientinnen und Patienten einen von der Einrichtung ausgestellten Krankenbehandlungsschein.
In einer gemeinsamen Mitteilung bezeichnen der KVNo-Vorsitzende Dr. Frank Bergmann und KVWL-Chef Dr. Dirk Spelmeyer die Vereinbarung als gute Nachricht für die geflüchteten Menschen. „Die Ärztinnen und Ärzte in Nordrhein-Westfalen stehen bereit, um den Menschen zu helfen.“ (iss)