KBV-Chef
Ärger über neues Gesetz, zufrieden mit dem Schiedsamt
Ein drittes KBV-Vorstandsmitglied: Das findet Vereinigungschef, Dr. Andreas Gassen, politisch nicht klug. Positiv beurteilt er dagegen die Schiedsamtsentscheidung zu den Hochschulambulanzen. Die Krankenhausgesellschaft ist dagegen sauer.
Veröffentlicht:Berlin. Die Forderung der Regierung nach einem dritten Vorstandsmitglied für die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat KBV-Chef Dr. Andreas Gassen als „Verschlimmbesserung“ bezeichnet. Er rechne daher mit Änderungen am Regierungsentwurf des Selbstverwaltungsstärkungsgesetzes.
Die Voraussetzungen für den von der Regierung für die KBV zwingend geforderten dritten Vorstand dürften im parlamentarischen Verfahren noch einmal angegangen werden, sagte Gassen am Dienstagabend vor Journalisten. Dass das dritte Vorstandsmitglied keinem Versorgungsbereich angehören dürfe, sei schwer umzusetzen.
Gassen kritisierte den Gesetzentwurf als zu detailverliebt. Es gebe Regelungen, die tief in die Binnenstruktur der Körperschaften eingriffen. Dazu gehöre zum Beispiel die von der Regierung geforderte vereinfachte Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung.
Zweifel an Arztinformationssystem
Zweifel äußerte Gassen zudem an einer schnellen Einführung eines Arztinformationssystems, wie es das aktuell diskutierte Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz vorsehe. Mit diesem System sollen Ärzte besser als heute über Arzneiinnovationen informiert werden.
Auf diese Weise soll deren Marktdurchdringung befördert werden. „Ohne simple Regelungen und die Rücknahme von Regressdrohungen wird das nicht passieren“, sagte Gassen. Für Ärzte dürfe es bei der Verordnung von Arzneimittelinnovationen im Praxisalltag keine Interpretationsspielräume geben.
Dafür reiche die Zeit bis zu den Wahlen möglicherweise nicht mehr aus. Kassenärzte und Krankenhäuser haben sich in einem Schiedsverfahren auf Regeln für die vom Gesetzgeber geforderte Öffnung der Hochschulambulanzen für die ambulante Versorgung geeinigt.
Die Öffnung solle sich auf Patienten mit seltenen und komplexen Krankheitsbildern beschränken, berichtete Gassen. Zudem dürfe diese Patientengruppe in den Ambulanzen ausschließlich von Fachärzten mit abgeschlossener Weiterbildung diagnostiziert und therapiert werden.
Dies sei schließlich bei niedergelassenen Fachärzten grundsätzlich der Fall. Das Schiedsverfahren war notwendig geworden, weil die Deutsche Krankenhausgesellschaft zunächst einen Zugang ohne Einschränkungen für bestimmte Patientengruppen gefordert hatte.
Umstrittener Facharztstatus
Damit wird ein weiterer Baustein des Versorgungsstärkungsgesetzes aus dem Jahr 2015 umgesetzt. Bislang durften die Hochschulambulanzen lediglich im Rahmen ihres wissenschaftlichen Auftrags und innerhalb von Fallzahlobergrenzen an der ambulanten Versorgung teilnehmen.
Für definierte Patientengruppen mit seltenen und schweren Erkrankungen falle diese Einschränkung nun weg, sagte Gassen. Voraussetzung sei aber der Facharztstatus des Behandlers, nicht ein vorgeblicher Facharztstandard der Behandlung.
Genau diese Regelung ärgert die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) maßlos. Diese Entscheidung sei mit erdrückender Mehrheit gegen die DKG gefallen. Das Schiedsamt habe mit dieser Festlegung eindeutig seine Regelungskompetenz überschritten.
Kritik von DKG
Die gesetzliche Vorgabe begrenze den Auftrag eindeutig auf die Festlegung der Patientengruppen und nicht auf weitere Anforderungen.
„Die Hochschulambulanzen sind gemäß Gesetz Institutsambulanzen für die der gesetzlich festgelegte Facharztstandard, der aus der Kompetenz des hierarchisch strukturierten ärztlichen Teams insgesamt resultiert und damit weit über den Facharztstatus einzelner niedergelassener Ärzte hinausgeht“, so DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum zur „Ärzte Zeitung“.
Alle medizinischen Leistungen der Ambulanzen würden unter der Verantwortung hochkompetenter leitender Fachärzte erbracht. Einig sei man sich dagegen gewesen, welche Patientengruppen künftig unabhängig von Forschung und Lehre Zugang zu den Hochschulambulanzen haben sollten.