Antwort auf Abgeordneten-Frage
BMG-Staatssekretär Franke: Ministerium macht keine Vorgaben zu Diagnose und Therapie
Das Bundesgesundheitsministerium betont in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage den hohen Rang der ärztlichen Therapiefreiheit. Die Ausführungen stehen in Kontrast zu Plänen im „Gesundes-Herz-Gesetz“.
Veröffentlicht:Berlin. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Grundsatz betont, dass die Gesundheitsversorgung in Deutschland „evidenzbasiert und leitliniengerecht“ zu sein habe. Dabei sei es nicht Aufgabe des Ministeriums „Vorgaben zu einzelnen Diagnose- oder Therapieverfahren aufzustellen“.
Damit regiert BMG-Staatssekretär Professor Edgar Franke auf eine Anfrage des CSU-Gesundheitspolitikers Stephan Pilsinger. Der Abgeordnete hatte eine „nicht-leitliniengerechte Versorgung von Schlaganfallpatienten“ in Deutschland moniert und dazu auf Ergebnisse einzelner Versorgungsforschungsstudien verwiesen.
Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben „keine Nachweise“ dafür, dass die Versorgung bei Schlaganfall nicht leitliniengerecht erfolgen würde. Das gelte auch für Patienten, die in stationären Einrichtungen der Langzeitpflege wohnen. Franke erinnert ausführlich daran, dass die ärztliche Therapiefreiheit verfassungsrechtlich geschützt sei: „Art und Umfang der ärztlichen Leistungen werden regelmäßig von der Ärztin oder dem Arzt selbst bestimmt, die eine Entscheidung über die Behandlungsmethode aufgrund ihrer medizinischen Kenntnisse und des ärztlichen Gewissens treffen“, heißt es in der Antwort. Allein die medizinische Notwendigkeit und die gebotene Qualität seien Maßstäbe für die Behandlung, so Franke.
Eingriff in den Leistungskatalog wäre ein Novum, sagt G-BA-Chef Hecken
Diese Versicherung ist deshalb von Bedeutung, weil Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) nahezu zeitlich in dem Entwurf für das „Gesunde-Herz-Gesetz“ gesetzliche Vorgaben zur Verordnungsfähigkeit der Wirkstoffgruppe der Statine festschreiben möchte.
Damit würde das BMG Indikationen für medikamentöse Therapien unmittelbar im Gesetz regeln. In der Gesetzesbegründung soll sogar – noch spezifischer – der Einsatz eines bestimmten Risikorechners, SCORE 2 (Systematic COronary Risk Evaluation), festgeschrieben werden. Dabei handelt es sich um ein Werkzeug, um das Risiko für bislang herzgesunde Menschen zu ermitteln, in den nächsten zehn Jahren zu erkranken. Andere etablierte Risikorechner werden hingegen nicht erwähnt. Bisher gilt für Personen ohne Vorerkrankungen ein Verordnungsausschluss von Lipidsenkern, der in der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des G-BA geregelt ist – es sei denn, es liegt ein hohes Risiko für ein kardiovaskuläres Ereignis vor.
Diese geplanten Festschreibungen im Gesetzentwurf sind vielfach kritisiert worden. Dass der Bund – mit Zustimmung der Länder – in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) eingreifen wolle, stelle „ein Novum“ dar, sagte der unparteiische G-BA-Vorsitzende Josef Hecken am Montag. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband hatte es als „befremdlich“ bezeichnet, wie detailliert der Gesetzgeber in konkretes ärztliches Handeln eingreifen wolle. (fst)