Gehalts-Boni
BVA zieht bei die Zügel an
BERLIN. Das Bundesversicherungsamt (BVA) legt bei der Kontrolle von Vorstandsverträgen von Kassen- und KV-Chefs strengere Maßstäbe an.
Da es keine fixen Vorgaben für die Beurteilung der Vorstandsgehälter gibt, blieb der Selbstverwaltung bisher ein großer Handlungsspielraum.
In einem neuen Rundschreiben betont das BVA die Grenzen etwa für Boni. Dies gelte zumal, wenn - wie bei KVen - "die Institutionen nicht einem verstärkten Wettgewerb ausgesetzt sind".
Akribisch hat die Aufsichtsbehörde die durchschnittliche Grundvergütung von Kassenvorständen in Abhängigkeit von der Zahl der Versicherten in Diagrammen erfasst.
Indikator für unwirtschaftliches Verhalten
Beispielsweise liegt bei einer Kasse mit rund 500.000 Versicherten die Grundvergütung des ersten Vorstands bei rund 200.000 Euro pro Jahr.
Eine deutliche Überschreitung dieser Trendlinie, so heißt es im BVA-Rundschreiben, stelle "einen Indikator für unwirtschaftliches Verhalten dar". Dann kann die Zustimmung des BVA zu einem Vorstandsvertrag versagt werden.
Die Verträge müssen seit August 2013 vorab der Kassenaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.
Neu aufgenommen in das Arbeitspapier wurde ein auf die KV Berlin gemünzter Passus: "Die Zahlung eines Übergangsgeldes im Falle einer Amtsenthebung oder Wiederwahl ist unzulässig."
Stark zurückgenommen ist in dem BVA-Schreiben das Vorrecht des Versicherungsträgers, die Rahmenvorgaben der Kassenaufsicht vergleichsweise frei auszulegen.
Zwar betont das BVA mit Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, dass nur "eindeutige Grenzüberschreitungen" bei der Festlegung des Gehalts von der Aufsichtsbehörde als rechtswidrig beanstandet werden dürfen.
Im Weiteren aber werden die "besonderen Einwirkungsmöglichkeiten" der Aufsicht betont, Grundlagen für eine "einheitliche Genehmigungspraxis" bei Vorstandsverträgen zu entwickeln.
Bei der letzten Veröffentlichung der Gehälter von Kassen- und KV-Chefs im März 2014 stachen die variablen Vergütungsbestandteile einiger Kassenchefs heraus. Diese beliefen sich in Einzelfällen auf bis zu zwei Drittel des Grundgehalts. (fst)