Verordnungsentwurf
Diese Grundrechte sollen Corona-Geimpfte zurück erhalten
Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen aufgrund hoher Corona-Inzidenzen könnten für Teile der Bevölkerung entfallen. Das Justizministerium will so nicht gerechtfertigten Grundrechtseingriffen begegnen.
Veröffentlicht:Berlin. Einkaufen, zum Friseur und zum Podologen – und das alles ohne vorherigen Abstecher zur Teststation. Für gegen COVID Geimpfte und von COVID Genesene soll das bald möglich sein. Auch die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen sollen für sie erleichtert werden. Die Pflicht zum Tragen von Masken oder zum Einhalten der Abstände soll allerdings weiterhin für alle gelten.
So sehen es Verordnungspläne von Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) mit Datum 29. April vor, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegen.
Keine „Privilegien“!
Die Autoren heben ausdrücklich darauf ab, dass es sich dabei nicht um „Sonderrechte“ oder „Privilegien“ handele, sondern um „die Aufhebung nicht mehr gerechtfertigter Grundrechtseingriffe“. Die Verordnung solle somit die „verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeit der Schutzmaßnahmen“ sicherstellen, die mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes ausgelösten „Notbremse“ erlassen worden sind.
Damit stellt das Justizministerium klar, dass es hier keinen Ermessensspielraum sieht. Auch ein Scheitern der „Bundes-Notbremse“ vor dem Bundesverfassungsgericht steht im Raum. Mehr als 100 Klagen dagegen sind in Karlsruhe eingegangen, darunter auch die der FDP-Fraktion im Bundestag. Der Bundestag hatte die Regierung mit der jüngsten Änderung des Infektionsschutzgesetzes zu einer solchen Verordnung ermächtigt.
Unumstritten ist der Vorgang gleichwohl nicht. Innenminister Horst Seehofer (CSU), Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU, aber auch Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble (CDU) hatten in der jüngeren Vergangenheit Bedenken geltend gemacht, dem angesprochenen Personenkreis Rechte einzuräumen, bevor nicht alle ein Impfangebot erhalten hätten.
Wissenschaftliche Basis der Verordnung sind Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts von Ende März, dass das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 durch Personen, die komplett geimpft sind, spätestens ab dem 15. Tag nach Gabe der zweiten Dosis deutlich geringer sei als bei Vorliegen eines negativen Antigen-Schnelltests. Dies gelte vergleichbar auch für bereits von COVID-19 genesene Menschen.
Was sich ändern soll
Die Regelungen, die mit der Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 gelten, würden für Geimpfte und Genesene in Teilen außer Kraft gesetzt, und zwar sowohl nach Bundes- als auch nach jeweiligem Landesrecht.
- Sie würden bei privaten Treffen zu Hause einfach nicht mitzählen. Private Treffen, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, unterlägen gar keinen Beschränkungen mehr.
- Die Ausgangssperren zwischen 22 Uhr und 5 Uhr morgens dürften Geimpfte und Genesene ignorieren.
- Zudem wären sie negativ getesteten Personen gleichgestellt, dort wo ein Test als Zugangsberechtigung gilt. Ob das konkret auch das Besteigen von Flugzeugen oder die Einreise nach Deutschland betrifft, lässt sich dem frühen Entwurf nicht entnehmen.
- Als Nachweis sollen Impfausweise auf Papier oder in elektronischer Form gelten. Die Impfung muss mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassenen Impfstoff erfolgt sein. Die letzte erforderliche Einzelimpfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
- Genesene sollen einen Genesenenausweis erhalten, aus dem hervorgeht, dass die Infektion mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zuvor festgestellt worden ist.