Überblick

Das ändert sich 2021 für Ärzte

Elektronische Patientenakte, neuer Orientierungswert sowie höhere Beitragsbemessungsgrenzen – zum Jahreswechsel und in den darauffolgenden Monaten treten zahlreiche Neuerungen im Gesundheitswesen in Kraft.

Christiane BadenbergVon Christiane Badenberg und Hauke GerlofHauke Gerlof Veröffentlicht:
2021 treten einige Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft.

2021 treten einige Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft.

© Zerbor / stock.adobe.com

Die E-Patientenakte (ePA) wird ab Januar für alle gesetzlich Versicherten zum Rechtsanspruch. Die Kassen müssen ihnen nach Anfrage eine anbieten. Allerdings startet die Anbindung von Vertragsärzten zunächst nur in Westfalen-Lippe und Berlin. Ab dem 2. Quartal sollen alle Leistungserbringer angebunden werden, ab dem 1. Juli sind sie dazu verpflichtet, Daten auf Wunsch des Patienten in die Akte stellen zu können.

Der bundesweite Orientierungswert steigt per 1. Januar von bisher 10,9871 auf 11,1244 Cent pro Punkt. Das entspricht einer Erhöhung um 1,25 Prozent. Das Honorar war im September zwischen KBV und GKV-Spitzenverband ausgehandelt worden.

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt zum 1. Januar 2021 von 56 .250 Euro auf 58 .050 Euro. Nur bis zu diesem Wert wird das Einkommen bei der Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen. Gleichzeitig steigt die Versicherungspflichtgrenze von 62 .550 Euro brutto auf 64 .350 Euro jährlich.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,1 auf 1,3 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz beträgt weiter 14,6 Prozent. Der von den Versicherten tatsächlich zu entrichtende Zusatzbeitrag wird von der jeweiligen Krankenkasse erhoben.

Die genaue Dosierung für verschreibungspflichtige Medikamente müssen Ärzte bereits seit Anfang November auf Muster 16 vermerken. Alternativ können Ärzte kennzeichnen, dass sie den Patienten einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanleitung mitgegeben haben.

Die Neufassung der Heilmittelrichtlinie tritt zum Jahresbeginn in Kraft. Sie bringt starke Vereinfachungen für Ärzte bei der Heilmittelverordnung mit sich. Unter anderem gibt es nur noch ein Formular für die Verordnung (Muster 13), und der Heilmittelkatalog wurde gestrafft. Verschriebene Maßnahmen wie Physio-, Ergo-, oder Sprachtherapie können dann bis zu 28 Tage nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden. Die Frist lag hier bislang regelhaft bei 14 Tagen, als Pandemie-Sonderregel galt die 28-Tage-Frist auch bisher schon.

Der Nachweis für die Masernimpfung wird ausgeweitet. Bis zum 1. Juli müssen auch Eltern, deren Kinder bereits vor dem 1. März 2020 eine Schule oder Kita besucht haben, nachweisen, dass ihr Nachwuchs geimpft oder immun gegen eine Maserninfektion ist. Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, droht laut Masernschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 2500 Euro.

Screening auf Hepatitis B und Hepatitis C wird Bestandteil des Gesundheits-Check-ups. Versicherte ab 35 Jahren haben künftig einmalig den Anspruch, sich auf diese Hepatitis-Varianten testen zu lassen. So sollen unentdeckte Infektionen erkannt werden. Bevor das Screening in Anspruch genommen werden kann, muss das Bundesgesundheitsministerium noch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) prüfen. Die Frist dafür endet am 20. Januar. Anschließend wird die Vergütung für die Ärzte festgelegt. Die Änderung kann dann vermutlich frühestens ab Mitte 2021 wirksam werden.

Medizinisch nicht indizierte 3D- und 4D-Ultraschalluntersuchungen Ungeborener werden zum Jahresbeginn laut Strahlenschutzverordnung verboten. 2D-Untersuchungen, die Bestandteil der Schwangerschaftsvorsorge sind, wird es weiter geben.

Neue Pflegepersonaluntergrenzen in Krankenhäusern werden zum 1. Februar 2021 eingeführt. Die Grenzen gelten dann auch für die Intensivmedizin und die pädiatrische Intensivmedizin, die Herzchirurgie, die Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie, Neurologie und Geriatrie sowie die Innere Medizin und Kardiologie.

20.000 zusätzliche Stellen für Hilfskräfte in Pflegeheimen sollen im kommenden Jahr finanziert werden. Heime, die zusätzliche Hilfskräfte beschäftigen, werden die Kosten von der Pflegeversicherung erstattet. Die Gesamtkosten werden auf 680 Millionen Euro geschätzt. Pflegebedürftige sollen mit den Kosten nicht belastet werden.

Für die Neueinstellungen von Hebammen erhalten Krankenhäuser im kommenden Jahr zusätzliches Geld. Verbessert werden soll vor allem die Betreuung im Kreißsaal. Ziel ist, dass eine Hebamme für maximal zwei, bestenfalls eine Schwangere zuständig ist. Das Programm läuft bis 2023.

Gesetzlich Versicherte können ab Jahresbeginn bereits nach zwölf Monaten die Krankenkasse wechseln. Zuvor war das frühestens nach 18 Monaten möglich. Bei einem Arbeitgeberwechsel oder einem Wechsel in die Selbstständigkeit kann direkt eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Gesetzlicher Mindestlohn: Ärzte, die Mitarbeiter mit geringer Qualifikation beschäftigen und gegebenenfalls nach Mindestlohn bezahlen, müssen darauf achten, dass der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar von bisher 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro steigt. Bis Mitte 2022 ist eine stufenweise weitere Erhöhung bis auf 10,45 Euro vorgesehen.

Einkommensteuer: Für alle Steuerzahler steigt der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss. 2021 liegt er bei 9744 Euro statt bisher 9408 Euro. Die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz von 42 Prozent fällig wird, steigt leicht auf ein Jahreseinkommen von 57 .919 Euro. Außerdem dürfen Alleinerziehende höhere Unterhaltsleistungen bei den Steuern abziehen.

Kinderfreibetrag: Der steuerliche Kinderfreibetrag wird 2021 um mehr als 500 Euro auf 8388 Euro angehoben. Parallel dazu steigt das Kindergeld: Ab Januar erhöht sich der staatliche Zuschuss für das erste und zweite Kind von 204 auf 219 Euro pro Monat, für das dritte Kind von 210 auf 225 Euro und ab dem vierten Kind von 235 auf 250 Euro.

Mehrwertsteuer: Ab Januar gilt wieder der reguläre Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf die meisten Güter und 7 Prozent auf Waren des täglichen Bedarfs. Die temporäre Mehrwertsteuersenkung von Juli bis Dezember 2020 war als Konjunkturspritze gedacht. Ärzte sollten bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen wie Gutachten oder bestimmten Wunschleistungen darauf achten, die wieder erhöhten Sätze in ihren Rechnungen bei Leistungen ab Januar zu berücksichtigen. Ebenso bei Rechnungen, in denen Materialkosten anfallen.

Der Solidaritätszuschlag wird zum 1. Januar 2021 teilweise abgeschafft. Die zehn Prozent Steuerzahler mit dem höchsten Einkommen, sollen den Zuschlag allerdings weiter zahlen. Beträgt die tarifliche Einkommensteuer höchstens 16 .956 Euro (beziehungsweise 33 .912 Euro bei Verheirateten), dann ist kein Soli zu zahlen. Weitere etwa 6,5 Prozent der Steuerzahler werden beim Soli zumindest entlastet: Das gilt zum Beispiel für Singles mit einem Jahreseinkommen zwischen 73 .000 und 109 .000 Euro.

MFA-Gehälter: Laut kürzlich ausgehandeltem Tarifvertrag steigen die Gehälter für Medizinische Fachangestellte zum 1. Januar 2021 um sechs Prozent. Auch die Ausbildungsvergütungen werden – in geringerem Maße – angehoben. Die Tarifgehälter sind in der Regel unter anderem dann rechtsverbindlich für niedergelassene Ärzte, wenn sie Musterverträge der Bundesärztekammer für ihre Arbeitsverträge nutzen.

Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS): Die Anpassung des Verzeichnisses der ambulanten und belegärztlichen Operationen (Anhang 2 des EBM) an die aktuelle Version des OPS erfolgt bereits zum 1. Januar und nicht erst zum zweiten Quartal wie in anderen Jahren. Eingeflossen sind unter anderem 278 Änderungsvorschläge von medizinischen Fachgesellschaften und ärztlichen Experten, aber auch von Krankenkassen.

Krebsvorsorge bei Frauen: Der Turnus, in dem die Abrechnung der EBM-Vorsorgeleistungen 01760 (Krebsfrüherkennung bei Frauen gemäß Krebsfrüherkennungs-Richtlinie) und 01761 (Früherkennung Zervixkarzinom gemäß Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme) nebeneinander ausgeschlossen ist, wird zum 1. Januar 2021 auf das Kalenderjahr umgestellt. Bisher war es der Krankheitsfall.

E-Arztbrief: E-Arztbriefe werden ab 1. April 2021 nur noch vergütet, wenn sie über einen KIM-Dienst verschickt werden. Die Übergangsfrist sollte zunächst zum 1. Januar 2021 auslaufen, hat sich aber im Herbst verlängert, weil Anbieter von KIM-Diensten erst später als geplant auf den Markt kamen.

Erweiterte Verordnungsbefugnis: Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten können ab dem 1. Januar 2021 bei psychischen Erkrankungen sowie bei bestimmten Erkrankungen des zentralen Nervensystems und Entwicklungsstörungen Ergotherapie verordnen. Auch psychiatrische häusliche Krankenpflege dürfen sie nun verordnen. Ihre Leistungen rechnen sie wie Vertragsärzte über den EBM ab, der dazu angepasst wird. Die Erstverordnung wird mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01422 abgerechnet (149 Punkte), eine Folgeverordnung mit der GOP 01424 (154 Punkte). Die Verordnung erfolgt auf dem vertragsärztlichen Formular 12 „Verordnung häuslicher Krankenpflege“.

Honorar für Strahlentherapeuten: Ab Januar 2021 greift die komplette Überarbeitung des EBM-Kapitels 25 für Strahlentherapeuten. Bei der EBM-Reform zum April 2020 waren die Strahlentherapeuten noch außen vor geblieben. Die Leistungen des EBM-Kapitels wurden grundlegend strukturell und kalkulatorisch überarbeitet, meldete die KBV im September.

Brexit-Folgen: Die bisher für Versicherte aus dem Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarten (EHIC) mit EU-Logo verlieren zum Jahresende ihre Gültigkeit. Das Vereinigte Königreich wird eine neue EHIC ohne EU-Logo ausgeben: Citizens‘ Rights (CRA) EHIC. Die KBV empfiehlt: Muss eine bereits begonnene Behandlung über den Jahreswechsel fortgeführt werden, können die ab 1. Januar 2021 entstehenden Behandlungskosten über eine deutsche Krankenkasse abgerechnet werden, wenn die Person eine gültige CRA EHIC vorlegt oder eine Ersatzbescheinigung plus Identitätsnachweis, zum Beispiel Reisepass. Andernfalls rechnen Vertragsärzte auf Grundlage der GOÄ ab. Inwieweit der neue Handelsvertrag vom 24. Dezember Auswirkungen auf die Behandlung britischer Patienten in Deutschland hat, ist noch nicht geklärt.

Blankoformulardruck: Für die Blankoformularbedruckung dürfen Praxen ab Januar auch Tintenstrahldrucker einsetzen. Bisher sind nur Laserdrucker zugelassen.

Corona-Tests bei App-Warnung: Tests bei symptomfreien Personen mit Warnung durch die Corona-App werden ab 1. Januar ausschließlich nach Testverordnung abgerechnet. Eine Abrechnung über den EBM ist nicht mehr möglich. Hat die betreffende Person jedoch Symptome, wird der Test als Teil eines kurativen Falls nach EBM abgerechnet. (mit dpa)

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