Urteil

Einfrieren bei Krebs war früher kein GKV-Fall!

Das LSG Potsdam hat über die Entnahme und Befruchtung von Eizellen bei Krebs geurteilt – bevor dies im Mai 2019 GKV-Leistung wurde. Was bedeutet das für die Klägerin, die vor der Reform die Kryokonservierung genutzt hatte?

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Befruchtung und Kryokonservierung dienen nicht zur Heilung oder Linderungeiner Krankheit und waren bis Mai 2019 keine Kassenleistung.

Befruchtung und Kryokonservierung dienen nicht zur Heilung oder Linderung einer Krankheit und waren bis Mai 2019 keine Kassenleistung.

© Friso Gentsch / dpa

Potsdam. Die Kryokonservierung befruchteter Eizellen gehörte in der Vergangenheit nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied kürzlich über die Klage einer Krebspatientin. Im vorliegenden Fall begehrte die Frau die Bezahlung von Entnahme und Befruchtung der Eizellen durch ihre Krankenkasse – und scheiterte, weil für sie die neue Rechtslage noch nicht galt.

Das LSG wies damit eine Frau aus Brandenburg ab. Im Alter von 29 Jahren wurde bei ihr ein Borderline-Tumor des rechten Eierstocks diagnostiziert. Dieser musste entfernt werden. Nach der Operation sollte eine Chemotherapie folgen. Wegen der Befunde im Bauchraum wurde ihr zudem angeraten, auch den linken Eierstock samt Eileiter entfernen zu lassen.

Weil die Frau noch Kinder haben wollte, schob sie die Chemotherapie und die zweite Operation auf. Nach einer hormonellen Stimulation ließ sie Eizellen entnehmen und mit dem Samen ihres Mannes befruchten.

Von elf entnommenen Eizellen wurden letztlich sechs Eizellen im Vorkernstadium kryokonserviert. Erst danach begann sie die Chemotherapie und ließ auch den linken Eierstock entfernen.

Durch die Entnahme, Befruchtung und Lagerung der Eizellen entstanden Kosten von insgesamt 4351 Euro. Erst als die Eizellen bereits kryokonserviert waren, beantragte die Frau eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Diese lehnte ab.

Die mit Wirkung zum 11. Mai 2019 erfolgte Aufnahme der Kryokonservierung in den Leistungskatalog der GKV durch das TSVG vom 6. Mai 2019, kann nicht zu einer anderen Beurteilung in diesem Verfahren führen.

Aus dem Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Richter: Antrag früh stellen

Zu Recht, wie das LSG entschied. Zunächst rügten die Potsdamer Richter, dass die Frau ihren Antrag nicht schon vor Beginn der Kinderwunschbehandlung gestellt hatte.

Selbst wenn wegen medizinischer Dringlichkeit eine Antwort nicht abgewartet werden kann, müsse ein Antrag auf Kostenübernahme wenn möglich noch vor, sonst spätestens direkt nach Beginn der Behandlung gestellt werden. Beides habe hier die Klägerin ohne erkennbaren Grund versäumt. Auch bei einem rechtzeitigen Antrag habe aber kein Leistungsanspruch bestanden, urteilte das LSG.

Die Entnahme, Befruchtung und Kryokonservierung habe nicht zur Heilung oder Linderung einer Krankheit geführt. Zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehörten laut Gesetz zwar auch „Leistungen zur Herstellung der Zeugungs- oder Empfängnisfähigkeit“. Mit der Kinderwunschbehandlung sei aber die Empfängnisfähigkeit der Frau nicht wieder hergestellt worden.

Das LSG Potsdam stellte klar, dass die Krankenkasse dann auch für Entnahme und Befruchtung der Eizellen nicht aufkommen muss. Das Gesetz sehe einen Zuschuss nur für Leistungen vor, die die natürliche Empfängnis ersetzen. Das sei aber nicht mehr der Fall, wenn die befruchteten Eizellen nicht unmittelbar in die Gebärmutter der Frau eingesetzt, sondern gefriergelagert werden.

Inzwischen ist die Rechtslage anders: Durch das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), das am 11. Mai 2019 in Kraft getreten ist, wurde das Einfrieren von Ei- und Samenzellen junger Krebspatienten zur GKV-Leistung.

LSG Berlin-Brandenburg, AZ.: L 9 KR 130/16

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