Frau darf Kind von ihrem gestorbenen Ehemann bekommen

Die 29-jährige Ines S. darf ein Kind von ihrem bereits gestorbenen Ehemann bekommen. Bei dem Urteil des Oberlandesgerichts Rostock geht es rechtlich um die Definition der "Befruchtung".

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Gerade der Mann wollte so gerne ein Kind. Doch Ines S., so stellte sich heraus, konnte auf normalem Wege nicht schwanger werden. So entschloss sich das Paar zur künstlichen Befruchtung. Doch ehe eine befruchtete Eizelle erfolgreich eingesetzt werden konnte, starb der Mann im Sommer 2008 bei einem tragischen Motorradunfall.

Ines S. entschied sich, trotzdem ein Kind von ihm zu bekommen. Doch die Klinik wollte die noch neun imprägnierten Eizellen nicht herausgeben. Denn nach dem Embryonenschutzgesetz macht sich strafbar, wer "wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet". Die Frau geht dabei laut Gesetz straffrei aus, doch schon die Herausgabe der Eizellen, so die Befürchtung der Klinik, sei eine unzulässige Beihilfe zu einer verbotenen Tat.

Ines S. wird ihr Kind bekommen können

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock urteilte nun, dass die Klinik die im Vorkernstadium verbundenen Ei- und Samenzellen herausgeben muss. Zwar hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, doch erklärte es das Urteil für vorläufig vollstreckbar. Ines S. wird daher das Kind bekommen können, voraussichtlich nach Befruchtung in Polen.

Rechtlich beschäftigt sich das OLG mit der Frage, was der Gesetzgeber mit "befruchtet" gemeint hat. Das Problem: Die Befruchtung ist ein Prozess. Er beginnt mit dem Eindringen des Samens in die Eizelle und endet etwa 24 Stunden später mit der Vereinigung der Chromosomensätze. Eine Definition, welcher Zeitpunkt dieses Prozesses mit dem Wort Befruchtung gemeint ist, enthält das Embryonenschutzgesetz nicht.

Das Vorkernstadium der imprägnierten Eizelle ist "ein Zwischenstadium", meint auch Dirk Lanzerath, Geschäftsführer des der Universität Bonn angegliederten Deutschen Referenzzentrums für Ethik in den Biowissenschaften (drze) und Mitglied der zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer. Die Antwort sei daher "eine Frage der Definitionen".

Nach den Befürchtungen der Klinik ist das Ende des gesamten Prozesses gemeint. Das Auftauen der Eizellen würde daher zu einer unzulässigen Befruchtung führen, urteilte auch in erster Instanz das Landgericht Neubrandenburg. Mit zumindest rechtlich überzeugenden Gründen ist das OLG Rostock dem nun entgegengetreten. "Die Vollendung einer künstlichen Befruchtung" sei von der Strafvorschrift nicht erfasst.

Das Embryonenschutzgesetz wolle den "Einstieg in eugenische Maßnahmen" sowie den Missbrauch von Embryonen und ihre Verwendung zu anderen Zwecken als dem der Fortpflanzung verhindern. Dieses Ziel, so argumentiert das OLG, werde nicht verfehlt, wenn bereits eine imprägnierte Eizelle im Vorkernstadium als "befruchtet" gilt. Denn bereits dann seien Ei und Samen eine "innige Verbindung" eingegangen. "Weitere Spermien können nicht mehr eindringen, das eingedrungene Spermium aber auch nicht mehr isoliert werden".

Samen soll "nicht mehr verwendet werden"

Das "Verbot der post-mortem-Befruchtung", so das OLG weiter, sei überhaupt erst im Oktober 1990 durch Beratungen des Rechtsausschusses des Bundestags in das Gesetz hineingekommen. Zur Begründung heiße es im Bericht des Rechtsausschusses, der Samen solle nach dem Tod des Mannes nicht mehr "verwendet" werden. Damit müsse aber die Besamung gemeint sein. Darin, einen natürlichen Prozess weiterlaufenzulassen, sei eine "Verwendung" nicht mehr zu sehen.

Auch die Enquete-Kommission habe 2002 erklärt, der Umgang mit Vorkernstadien müsse von der Situation abhängen; der Tod eines Elternteils sei anders zu sehen, als wenn ein Elternteil den Kinderwunsch aufgegeben habe. "Nach Sinn und Zweck", so fasst das OLG zusammen, sei von der Strafvorschrift "nur der konservierte Samen erfasst".

Mit nur wenigen Zeilen gehen die Richter auf die Frage des Kindeswohls ein. Hier habe es der Gesetzgeber unter Strafe stellen wollen, eine Schwangerschaft gegen den Willen eines Elternteils herzustellen. Dies geschehe hier aber gerade nicht, der Mann habe die Schwangerschaft ausdrücklich gewollt. Ob er sie auch wollte, wenn er selbst das Kind nicht erleben kann, ist allerdings nicht gesagt. Vor Gericht hatte Ines S. erklärt, durch das Kind solle ihr gestorbener Mann "weiterleben". Eine solche Rolle als Erinnerung oder gar "Ersatz" könne für ein Kind immer schwierig werden, so Lanzerath. "Deswegen würde ich so etwas immer restriktiv handhaben." Der Ethiker räumt ein: auch bei einem normal geborenen Kind "geht es immer auch um die Interessen der Eltern".

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Kommentare
Uwe Schneider 13.05.201013:46 Uhr

Glaubensfrage oder Naturwissenschaft?

Zum Kommentar von Prof. Loewenich sei angemerkt: Die Frage, ab wann wir im Kontinuum der Entstehung von individuellem Leben welchen rechtlichen Schutz anlegen, ist immer eine normative Frage, eine Glaubensfrage, wenn man so will, und keine rein naturwissenschaftliche. Freilich dürfen bei der Bewertung naturwissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausgeblendet werden, das Ergebnis determinieren sie aber nicht. Die ausgewogene Begründung, die das OLG Rostock für nötig erachtete, ist daher zu begrüßen und nicht durch eine vollständige Liberalisierung zu ersetzen. Bedenklich ist allerdings in der Tat der Wertungswiderspruch zwischen ESchG und Abtreibungsrecht - der ließe sich aber theoretisch auch durch eine Verschärfung des Abtreibungsrechts auflösen.

Prof. Dr. Volker von Loewenich 10.05.201017:58 Uhr

Frau darf Kind von ihrem gestorbenen Ehemann bekommen.

Das Urteil ist sehr zu begrüssen, es ist menschlich. Aber welch fein ziselierter Begründungen bedarf es! Unser geradezu vatikanisches Embryonenschutzgesetzt bedarf dringend einer Liberalisierung. Wir Deutschen gehören hier zu den fundamentalistischten Nationen in Europa. Es muss endlich realisiert werden, dass die Grundlage des ESchG, die Zygote nicht nur als menschliches Leben, sondern als Mensch zu definieren, eine Glaubensaussage ist und nicht eine wissenschaftlich zu begründende Tatsache. Die Briten gestehen dem (Prae-)Embryo Schutz zu ab der Nidation. Sind die Briten unmoralischer oder weniger denkfähig als wir? Und wie passt unser extrem restriktives ESchG zur Abtreibungs-Gesetzgebung? Da sind Embryo bzw. Fet de facto überhaupt nicht geschütz, nur zuvor in der Petrischale des bösen Reproduktionsmediziners (eigenartigerweise habe ich noch nie den Ausdruck "Reproduktionsmedizinerin" gehört). Unsere Gesetzgebung ist hier von einer bemerkenswerten Doppelmoral gekennzeichnet.
















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