Richtlinie für außerklinische Intensivpflege
GBA braucht mehr Zeit für Beatmungs-WG
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist angehalten, eine Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege auszuarbeiten – mit Frist bis Ende Oktober. Doch das Gremium will den Termin lieber reißen.
Veröffentlicht:Berlin. Die Kriterien für einen Leistungsanspruch von Beatmungspatienten auf außerklinische Intensivpflege bleiben weiter offen. Die festzulegen, ist laut Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beauftragt. Das Gesetz war Ende Oktober 2020 in Kraft getreten.
Der Gesetzgeber hatte dem GBA damals aufgetragen, binnen zwölf Monaten eine Richtlinie zur Erbringung der außerklinischen Intensivpflege auszuarbeiten. Darin soll der GBA regeln, welche „Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege“ Anspruch auf außerklinische Intensivpflege haben.
Zeit wird der Richtlinie gut tun
Zudem soll der GBA Vorgaben zur Zusammenarbeit der an der Versorgung beteiligten Haus- und Fachärzte sowie weiterer Leistungserbringer, zu Therapiezielen sowie zur Dokumentation des Entwöhnungspotenzials von der künstlichen Beatmung machen. Die Anforderungen sollen je nach Alter der Patienten „differenziert“ festgelegt werden.
Das benötigt offenbar mehr Zeit als von der Politik eingeräumt. Wie die „Ärzte Zeitung“ aus GBA-Kreisen erfahren hat, ist die Erstfassung der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege – „Stand heute“ – nicht Gegenstand der Plenumssitzung am 21. Oktober. Der Ausschuss, ist zu hören, habe zu den Regelungsentwürfen ein „außergewöhnlich breit angelegtes“ Stellungnahmeverfahren eingeleitet.
Auf diese Weise solle sichergestellt werden, dass möglichst viel Sachverstand aus Forschung und Praxis in die Richtlinie einfließe. Die Stellungnahmen würden derzeit „im Detail“ ausgewertet. Inhaltlich sei es bei diesem Gesetz gut, nicht zwanghaft den vom Gesetzgeber vorgegebenen Termin einzuhalten, sondern die Zeit lieber für eine „gute Umsetzung“ des Gesetzesinhalts zu nutzen.
Medizinischer Dienst im Einzelfall
Mit dem Intensivpflegegesetz hatte die noch amtierende Koalition aus Union und SPD auf Berichte über „Abrechnungsbetrug und kriminelle Fehlleistungen“ in sogenannten Beatmungs-Wohngemeinschaften reagiert.
Laut Schätzungen sind in Deutschland bis zu 25.000 Patienten auf künstliche Beatmung angewiesen. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hatte damals erklärt, Intensiv-Pflegebedürftige sollten an dem Ort versorgt werden, „wo es für sie am besten ist“. Das können laut Gesetz stationäre Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-Wohneinheiten oder die eigene Häuslichkeit sein.
Wie im Einzelfall zu verfahren ist, soll der Medizinische Dienst per Begutachtung entscheiden.
Im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung hatte es monatelangen Streit gegeben. Patienten- und Ärztevertreter hatten sich daran gestoßen, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf die „regelhafte“ Versorgung beatmungspflichtiger Patienten in Heimen oder spezialisierten Wohngemeinschaften vorsah. Gesundheitsminister Jens Spahn hatte das Gesetz daraufhin mehrfach umschreiben lassen. (hom)