Gegenwind für ABDA-KBV-Konzept
Ein Medikationskatalog als Basis einer Wirkstoffverordnung, Regressfreiheit und ein Honorar für Arzt und Apotheker sind Kernpunkte des ABDA-KBV-Versorgungskonzepts. Pharmabranche und Kassen reagieren kritisch.
Veröffentlicht:Schon seit einiger Zeit plädieren die Standesvertretungen ABDA und KBV für eine Arbeitsverteilung bei der Verordnung von Medikamenten: Ärzte, die für Diagnose und Therapie zuständig sind, sollen lediglich den Wirkstoff verordnen, Apotheker das Arzneimittel auswählen.
Mitte April haben die beiden Organisationen zu ihrem bereits im vergangenen Jahr vorgestellten "Zukunftskonzept Arzneimittelversorgung" weitere Details bekannt gegeben, darunter ein bundesweit gültiger, kassenübergreifender, leitlinienbasierter Medikationskatalog, ein gemeinsames Medikationsmanagement von Arzt und Apotheker und eine Honorierung der beteiligten Heilberufler. Zugleich wurde Abstand genommen von dem zuvor favorisierten Garantiepreismodell.
Zielgruppe sind jene zirka sieben Millionen GKV-Versicherte, die dauerhaft mindestens fünf Wirkstoffe einnehmen müssen. Auf die propagierten Vorteile der interdisziplinären Zusammenarbeit - höhere Therapiesicherheit und ein Sparpotenzial von jährlich 1,2 Mrd. Euro - reagierten Krankenkassen und Pharmaverbände dennoch eher skeptisch.
Eine Sprecherin des GKV-Spitzenverbandes sagte: "Der Ansatz, die Arzt-Apotheker-Kommunikation zu stärken, ist löblich und der Sparwille durch eine Wirkstoffverordnung auch. Da es diese Möglichkeit aber bereits gibt, ist nicht einzusehen, dass die Kassen dafür auch noch zusätzlich zahlen sollen."
So könnten Ärzte schon Wirkstoffe verordnen und damit wirtschaftlich und zugleich qualitativ hochwertig handeln. Dass das nur zögerlich genutzt werde, sei bedauerlich. Auch eine bessere Kommunikation zwischen den Berufsgruppen sei schon möglich und auch sinnvoll. Das angegebene Einsparpotenzial von 1,2 Milliarden Euro bezeichnete die Sprecherin als "mutig".
Wer garantiere, dass sich Ärzte an die Wirkstoffverordnung hielten und dass Patienten nur in eine Apotheke gingen? Skeptisch sieht sie auch den notwendigen Informationsaustausch zwischen mehreren behandelnden Ärzten.
Das müsste dann der Medikationsarzt managen und da habe es schon bei der E-Card Diskussionen gegeben. Ein Weg zur Umsetzung des Konzepts könnten eventuell Selektivverträge sein.
Sonderweg Selektivverträge
Diesen Weg will etwa die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) beschreiten, die von der Wirksamkeit des ABDA-KBV-Konzepts überzeugt ist. "Wir bedauern, dass sich bislang noch keine Kasse gefunden hat, die das innovative Konzept modellhaft mit uns umsetzen will", sagt Sprecher Andreas Daniel.
Die KVWL wollte schon im vergangenen Herbst den Nachweis antreten, dass dieses Modell gut und den Rabattverträgen überlegen sei. Nun will sie versuchen, das Konzept als Teil von Selektivvereinbarungen wie Hausarztverträgen zu verhandeln.
Der AOK-Bundesverband indes begrüßt prinzipiell das Konzept, äußert jedoch Unverständnis über die in diesem Zusammenhang von KBV und ABDA geforderte Aufhebung der Richtgrößenprüfung.
AOK-Vorstand Reichelt: "Wieso fordern ABDA und KBV die Aufhebung solcher Regelungen, wo doch Ihre Initiative ausdrücklich für sich in Anspruch nimmt, zu noch wirtschaftlicherer Arzneimittelverordnung zu führen? Wenn ich zusage, künftig nicht schneller als 100 km/h zu fahren, ist doch deshalb nicht die Aufhebung einer bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf 140 km/h erforderlich. Und es wirkt einigermaßen kurios, wenn ich behaupte, dass ich erst dann 100 km/h fahren kann, wenn der Gesetzgeber die Geschwindigkeitsbegrenzung von 140 km/h beseitigt."
Auch Professor Karl Lauterbach, gesundheitspolitischer Sprecher der SPD-Fraktion im Bundestag findet eine Lösung innerhalb der Selbstverwaltung "interessant". Eine klassische Positivliste, die der GBA unter Einbeziehung der Ärzteschaft nach wissenschaftlichen Kriterien erstellen könnte, wäre ihm allerdings lieber.
Sie könnte zu einer Verbesserung der Qualität und der Transparenz im Gesundheitswesen führen. "Ein Deal mit der ABDA jedoch wird nicht viel bringen, etwa Einsparungen. Das ist die klassische Selbsttäuschung im System. Da könnte man auch die Gänse fragen, was sie für das beste Weihnachtsessen halten."
Pharmaverbände reagieren mit Zurückhaltung
Mehr Fragen als Antworten wirft für den Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) ebenfalls der geplante Medikationskatalog auf. "Wer entscheidet denn, nach welchen Kriterien welche Medikamente in diesem Katalog enthalten sind und woher nimmt er die Legitimation?", gibt Hauptgeschäftsführer Henning Fahrenkamp zu bedenken.
Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff könnten sich durch Bioverfügbarkeit, Trägerstoffe und zugelassene Indikationen "deutlich unterscheiden". Mit den Rabattverträgen würden jetzt schon Arzneimittel alleine aus Wirtschaftlichkeitserwägungen ausgetauscht.
Die Wirkstoffverordnung würde dies nur weiter verstärken und die Therapiesicherheit und -treue weiter verringern.Ein Austausch in kritischen Indikationen, wie der Epilepsie, könnte schon bei kleinen Schwankungen im Wirkspiegel fatale Folgen haben.
Der Verband wendet sich außerdem dagegen, dass für die Umsetzung des Konzepts der Apotheker Kenntnis von der Diagnose erhält. Die Diagnose gehöre in das geschützte Vertrauensverhältnis von Arzt und Patient.
Auch aus Sicht von Pro Generika hat die Wirkstoffverordnung "weder einen erkennbaren Zusatznutzen für den Patienten, noch können wir uns vorstellen, dass die Ärzte freiwillig ihre Therapiehoheit gegen einen so genannten 'Medikationskatalog‘ eintauschen wollen", so Verbandsgeschäftsführer Bork Bretthauer.
Die häufig in Zusammenhang mit einer Wirkstoffverordnung geäußerte Frage, wer bei medizinischen Problemen dann die Verantwortung trage - der aufschreibende Arzt oder der auswählende Apotheker - sieht die Juristin Beate Bahner eher entspannt. "Das Haftungsrisiko sollte man keinesfalls aufbauschen. Aus meiner Praxis ist mir bisher kein entsprechender Fall bekannt, in dem es um die Frage der Haftung eines Arztes oder apothekers aufgrund einer für den Patienten schädlichen Wirkstoffverordnung geht", so die Fachanwältin für Medizinrecht.
Prinzipiell sei in einem solchen Fall durchaus möglich, dass sowohl Arzt als auch Apotheker zunächst gleichermaßen in Anspruch genommen werden könnten. Wer dann im Innenverhältnis letztlich Schuld habe, müsse im Einzelfall geklärt werden.Um sich abzusichern, sollte ein Arzt vor einer Wirkstoffverordnung klären, ob der Patient schon einmal ein bestimmtes Präparat nicht vertragen hat.
Wenn dem so ist, muss er darauf achten, dass er dieses nicht wieder erhält. Der Apotheker sollte wiederum stets bei einem Rezept mit mehreren Präparaten/Wirkstoffen prüfen, ob es auffällige Interaktionen gibt. "Bei einem Rechtsstreit müsste allerdings ein Patient immer nachweisen können, dass dem Arzt oder auch Apotheker eine Unverträglichkeit tatsächlich bekannt war", so die Juristin.