"Gesundheitsfördernd" - keine Werbung ohne Nachweis

Wer bei der Werbung für ein Produkt die Gesundheitsförderung anspricht, muss diese belegen.

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Auf Nahrungsergänzungsmitteln darf nur mit der gesundheitsfördernden Wirkung geworben werden, wenn sie belegt ist.

Auf Nahrungsergänzungsmitteln darf nur mit der gesundheitsfördernden Wirkung geworben werden, wenn sie belegt ist.

© INSADCO / imago

FRANKFURT/MAIN (dpa/maw). Mit der gesundheitsfördernden Wirkung eines Nahrungsergänzungsmittels darf nur geworben werden, wenn diese wissenschaftlich bewiesen ist. Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.

Darin vertritt das Gericht die Auffassung, bei gesundheitsbezogenen Aussagen bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher darauf vertraue und daher ärztlichen Rat nicht oder zu spät suche.

Das Urteil könnte auch Ärzte betreffen, die Nahrungsergänzungsmittel anbieten, etwa in einem praxisparallelen Zentrum.

Mit dem Urteil wird einem Unternehmen, das getrocknetes Pilzpulver vertreibt, verboten, mit gesundheitsbezogenen Aussagen zu werben.

Die Firma hatte unter anderem damit geworben, dass das Pulver einer gesunden Verdauung und einem stabilen Immunsystem sowie einem gesunden Kreislauf dient.

Studiennachweise gefordert

Nach Feststellung des Gerichts war keine dieser Aussagen belegt. Die Richter forderten, dass die gesundheitsfördernde Wirkung beispielsweise in Studien, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurden, nachgewiesen wird.

Das OLG verwies außerdem darauf, dass auch das europäische Recht Werbung mit nicht erwiesenen medizinischen Wirkungen verbietet.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben zu stellen sind, ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Der BGH solle auch darüber entscheiden, ob sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg mit der Sache befassen soll.

Az.: 6 U 174/10

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