Weigerungsrecht

Immer weniger Ärzte beteiligen sich an Schwangerschaftsabbrüchen

Ärzte sind nicht verpflichtet, an Schwangerschaftsabbrüchen mitzuwirken, heißt es in einer Information des Bundestages. Laut Statistischem Bundesamt geht die Zahl der Abbrüche zurück.

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In Deutschland ist die Zahl der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zurückgegangen – und auch die Zahl der Abbrüche.

In Deutschland ist die Zahl der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, zurückgegangen – und auch die Zahl der Abbrüche.

© GordonGrand / stock.adobe.com

Berlin. Niemand ist verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Zu diesem Ergebnis kommen die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages auf eine Anfrage des CDU-Bundestagsabgeordneten Alexander Krauß hin.

Dieses Weigerungsrecht gilt nach Auffassung der Bundestags-Analysten allerdings dann nicht, wenn der Abbruch aufgrund von Gefahren für die Schwangere „nicht abwendbar“ sei. Dazu zählten Tod und schwere Gesundheitsschädigungen.

Bei Weigerung darf kein beruflicher Nachteil entstehen

„Die Mitwirkung an einem Schwangerschaftsabbruch darf nicht nur gegenüber der Schwangeren, sondern ebenfalls gegenüber Arbeitgebern und Krankenkassen verweigert werden“, heißt es in dem Papier, das der „Ärzte Zeitung“ vorliegt.

Der Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass Ärzten und OP-Fachpersonal keine beruflichen Nachteile entstehen dürften, wenn sie sich in Einzelfällen oder generell weigerten, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen. Gesetzliche Grundlage dieser Regelungen ist unter anderem das Schwangerschaftskonfliktgesetz von 1992.

Der Abbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht rechtswidrig und nicht strafbewehrt. Das gelte dann, wenn eine Schwangere nachweise, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, wenn der Abbruch von einer Ärztin, einem Arzt vorgenommen werde und wenn seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen verstrichen seien.

Länder müssen Angebot vorhalten

„Ärzte und Krankenschwestern müssten ihrem Gewissen folgen dürften“, kommentierte Krauß das Ergebnis. Die rechtliche Bewertung sei klar ausgefallen. Umstritten bleibt allerdings, ob sich Ärztinnen und Ärzte verweigern dürften, wenn sie sich zuvor vertraglich verpflichtet haben, diese Eingriffe vorzunehmen.

Ein Spannungsverhältnis machen die Autoren auch darin aus, dass die Länder verpflichtet seien, Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche vorzuhalten.

Die Zahl der Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, ist Angaben des Statistischen Bundesamtes zufolge zwischen 2003 und 2018 um rund 40 Prozent gesunken, die Zahl der Abbrüche dagegen lediglich um 21 Prozent. Krauß führt dies darauf zurück, dass sich mehr Ärzte mit der ethischen Dimension ihrer Arbeit auseinandersetzten. (af)

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