Kommentar

Impfstrategie ist besser als Impfpflicht

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

Unter dem Eindruck besorgniserregender Ereignisse wie der anhaltenden Masern-Epidemie in Berlin entstehen nicht selten scheinbar einfache Rezepte, solchen Entwicklungen künftig vorbeugen zu können.

Aus der scharfen Kritik von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe an Impfkritikern und Impfverweigerern wurde so beispielsweise am Wochenende vorschnell der Schluss gezogen, das Bundesgesundheitsministerium erwäge die Einführung einer Impfpflicht.

Davon hat Gröhe freilich nicht gesprochen - und insoweit ist er von Medien überinterpretiert worden. Tatsächlich ist es außerordentlich schwierig, eine Impfpflicht gesetzlich durchzusetzen. Tatsächlich hat es dies in der Geschichte des westdeutschen Gesundheitswesens nur einmal gegeben: bei der Pockenimpfung, die im Deutschen Reich 1874 gesetzlich verpflichtend wurde. Erst 1976 wurde die Impfpflicht aufgehoben.

Charakteristisch für die Durchsetzung der Impfpflicht bei Pocken war die Art der Organisation: Zuständig war der öffentliche Gesundheitsdienst, der flächendeckend alle Schulkinder eines bestimmten Alters durchimpfte. Hier gab es für Kinder und deren Eltern kein Entrinnen.

Mit der Aufhebung der Impfpflicht hat sich auch die dahinter stehende Organisationsstruktur sukzessive verflüchtigt: Kindergärten und Schulen sind heute keine Orte der medizinischen Primärprävention mehr, die Länder haben den öffentlichen Gesundheitsdienst als Leistungsträger der Prävention verkommen lassen. Die libertinäre Organisation des deutschen Gesundheitssystems macht Prävention und vorbeugenden (öffentlichen) Gesundheitsschutz zur Privatsache.

Anders als der Reichsgesetzgeber wäre heute der Bundesgesetzgeber wahrscheinlich gar nicht befugt, eine Impfpflicht zu kodifizieren. Und selbst wenn: Welche durchsetzbaren Konsequenzen sollten Verstöße haben?

Was wirklich gebraucht wird, ist eine Impfstrategie. Und die müsste zuallererst bei Ärzten und anderen Gesundheitsberufen ansetzen. Solange innerhalb der medizinischen Professionen das eigene Verhalten der wissenschaftlichen Evidenz zum Impfen widerspricht, verkleistert der Ruf nach staatlichen Reglements auch tatsächliche Verantwortlichkeiten.

Lesen Sie dazu auch: Nicht gegen die Länder: Gröhe schwächt Impfpflicht-Drohung ab

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 15.04.201511:33 Uhr

Notwendige Korrektur @ Dr. Wolfgang P. Bayerl!

Leider muss ich Ihren ebenso wortreichen wie gelegentlich irreführend-abschweifenden Anmerkungen widersprechen: Die Masern (Morbilli) sind selbstverständlich nicht nur in Berlin oder NRW, sondern in ganz Deutschland auf einem niedrigen Niveau e n d e m i s c h und nicht epidemisch verbreitet.

Das Robert-Koch-Institut (RKI) berichtet unter -
http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2015/Ausgaben/10_15.pdf?__blob=publicationFile - über Masern-Inzidenzen:
im Jahr 2010 an 780 gemeldete Fälle
im Jahr 2011 an 1.608
im Jahr 2012 an 165
im Jahr 2013 an 1.769
im Jahr 2014 an 444 gemeldete Fälle von Masern-Neuerkrankungen. Ihre Behauptung: "Vor letztem Oktober war Berlin masernfrei" entspringt eher magisch-mystischem Denken.

Dass aktuell allein in Berlin über 1.000 Masern-Neuerkrankungen bestätigt sind, bedeutet in der Tat eine räumliche und ausbreitungsmäßig begrenzte Masern-E n d e m i e. Die Masern-Prävalenz in dieser Region und in deren Population ist im Verhältnis zu anderen geografischen Bereichen erhöht. Das "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG - Stand 7.8.2013) ist somit nicht anwendbar.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Wolfgang P. Bayerl 15.04.201508:10 Uhr

Wenn das nun aber der Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe nicht macht,

kann das selbstverständlich auch Berlin oder NRW alleine machen. Epidemien müssen ja nicht bundesweit stattfinden. Das zu gibt es nach dem zitierten Absatz 6 den folgenden Absatz 7 im IfSG §20 (7):

" Solange das Bundesministerium für Gesundheit von der Ermächtigung nach Absatz 6 keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 ermächtigt. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Landesgesundheitsbehörden übertragen. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden."

Dr. Wolfgang P. Bayerl 14.04.201519:36 Uhr

Kollege Dr. Thomas Georg Schätzler , jetzt verwechseln Sie aber Endemie und Epidemie!

Masern ist grundsätzlich ein weltweites Problem mit recht hohem Ansteckungsrisiko und keine "endemische" Erkrankung. Vor letztem Oktober war Berlin masernfrei.
Masern wurde bekanntlich aus Bosnien/Herzegovina eingeschleppt
und konnte sich auf Grund unzureichendem Impfschutzes in Berlin bis heute weiter ausbreiten.
Und es blieb keineswegs auf Berlin beschränkt.
Auch im Ruhrgebiet, z.B. in Dortmund wo Sie ihre Praxis haben gibt es 2015 auch schon Masernfälle,
aber das wissen Sie sicher. In Bayern (und Sachsen) noch mehr, ha, ha, dort fehlt ein Dr. Schätzler.
"Endemisch" bedeutet eine PERMANENTE lokal begrenzte Erkrankung, das wollen wir doch auch für Berlin und das Ruhrgebiet nicht hoffen. Der Infektionsmediziner und auch das IfSG spricht hier als Maßnahme von einer
POSTEXPOSITIONS-PROPHYLAXE, kurz PEP, oder "Riegelungsimpfung",
was anfangs recht einfach ist und immer schwieriger wird, je länger man wartet.
Ich habe das meinem Bürgermeister vorgeschlagen, (ist möglich als sachverständiger Bürger gemäß § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen) weil auch bei uns Fälle aufgetreten sind mit Kopie an die lokale ÄK und KV.
Die haben aber noch Hemmungen?, weil jetzt alle wie hypnotisiert auf Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe und Berlin blicken,
wann denn nun endlich diese Rechtsverordnung kommt,
wie bei den 7 Schwaben von den Gebrüdern Grimm:
"Hannemann, geh du voran!"
Er kennt sicher das IfSG.

Nun ja, wer halt schon (2x) geimpft ist, hat jetzt gut lachen.
Ich hatte das als Kind selbst und mein Papa hat damals unter meinen Geschwistern vorsätzlich die Kissen getauscht, wir hatten wohl das richtige Alter, aber mein älterer Bruder hat immerhin eine dicke Mittelohrentzündung mit bleibendem Schaden davon getragen. Ich weis noch, dass damals ein Kind in der Gemeinde daran lebensgefährlich daran erkrankt war und der clevere Hausarzt von mir als besonders robustem Kind Blut abgenommen hat als passive Impfung, was wohl geklappt hat, das Kind hat es jedenfalls überlebt.
Die Impfgegner-Spinner kann ich jedenfalls nicht verstehen. Die Russen und die Polen lachen sich kaputt über uns, natürlich auch Holländer uns Skandinavier. In Finland ist das angeblich ausgestorben,
wenn die keinen Berliner einreisen lassen, natürlich.

Dr. Thomas Georg Schätzler 14.04.201515:33 Uhr

Zum IfSG

Die juristisch präzise Angabe im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen" (Infektionsschutzgesetz - IfSG - Stand 7.8.2013), § 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, Absatz 6, gilt nur und ausschließlich zu beiden Teilen dann, "wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist."

In Berlin ist aber keine Masern-Epidemie, sondern eine räumlich und ausbreitungsmäßig begrenzte Masern-E n d e m i e aufgetreten. Die Masern-Prävalenz in dieser Region und in deren Population ist im Verhältnis zu anderen geografischen Bereichen lediglich erhöht. Und nicht alle Masern-Fälle weisen regelhaft klinisch schwere Verlaufsformen auf.

Damit entfällt die Anwendbarkeit des IfSG aus zwei wesentlichen und juristisch definierbaren Gründen. § 20, Abs. 6 IfSG ist lediglich für infektiologische Großschaden-Ereignisse unter Abwägung von Rechtsgüter-Interessen geschaffen worden.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Wolfgang P. Bayerl 14.04.201514:21 Uhr

Geschätzter Herr Laschet, bitte erst informieren: IfSG § 20, (6) wörtlich

"(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist. Das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Ein nach dieser Rechtsverordnung Impfpflichtiger, der nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist von der Impfpflicht freizustellen; dies gilt auch bei anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend."

Also eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
ich denke, das ist für das Trauerspiel in Berlin überfällig. Hier muss jeder 4. bei Masern ins Krankenhaus (das ist auch wesentlich teuerer.)
Nichtstun, Quatschen und Aussitzen und "Weißhelme" für Afrika ist auch eine Alternative.

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