Festbetrag gekippt
Kasse muss Paliperidon voll erstatten
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Festbetragsgruppe fehlerhaft festgelegt. Paliperidon und Risperidon seien nicht zu vergleichen, urteilt das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg.
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Vorerst entschieden: Paliperidon gehört nicht in die Festbetragsguppe.
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POTSDAM (fl). Erhalten Patienten Psychopharmaka mit dem Wirkstoff Paliperidon von ihrem Arzt verschrieben, muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten abzüglich der Zuzahlung voll übernehmen.
Der bislang geltende gedeckelte Festbetrag, den die Kassen für das meist bei Schizophrenie eingesetzte Arzneimittel bezahlen, ist rechtswidrig festgelegt worden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in Potsdam in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat angekündigt, gegen die Entscheidung Revision beim Bundessozialgericht in Kassel einzulegen.
Hintergrund des Rechtsstreits war der am 18. Juni 2009 gefällte Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), eine neue Festbetragsgruppe für atypische Antipsychotika zu bilden.
In dieser Gruppe wurden Arzneimittel mit den patentgeschützten Wirkstoffen Risperidon und Paliperidon zusammengefasst. Der GKV-Spitzenverband hatte für die Arzneimittel ab 1. November 2009 einen Festbetrag in Höhe von 50,43 Euro festgelegt.
Qualitativ nicht vergleichbar
Das Pharmaunternehmen Janssen Cilag, welches das Arzneimittel Invega® mit dem Wirkstoff Paliperidon vertreibt, wollte den Preis für sein Medikament jedoch nicht auf das Festbetragsniveau absenken.
Daraufhin erhob das Unternehmen Klage. Die Festbetragsgruppe sei nicht nach den gesetzlichen Vorgaben erstellt worden.
Dem folgte nun auch das LSG. Der GBA habe die Festbetragsgruppe fehlerhaft festgelegt. Damit sei der von der GKV beschlossene Festbetrag aufzuheben.
So sei nicht ausreichend beachtet worden, dass der Wirkstoff Paliperidon nicht nur zur Behandlung der Schizophrenie, sondern auch zur Therapie psychotischer oder manischer Symptome bei schizoaffektiven Störungen zugelassen ist.
Auch wurde übersehen, dass Paliperidon im Vergleich zum Wirkstoff Risperidon, welcher in derselben Festbetragsgruppe aufgeführt ist, deutliche Vorteile bei der Behandlung von Patienten mit Nierenfunktionsstörungen habe, so das LSG.
Die beiden Wirkstoffe seien qualitativ nicht zu vergleichen und damit in unzulässiger Weise in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst worden.
Az.: L 1 KR 296/09 KL