Gemeinsamer Bundesausschuss
Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen wird Kassenleistung
GKV-Patienten, denen eine keimzellschädigende Therapie bevorsteht, haben künftig einen Anspruch auf eine Kryokonservierung von Keimzellen auf Kassenkosten. Der GBA hat diese Therapien auch näher definiert.
Veröffentlicht:Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat nun den Rahmen für die vorsorgliche Kryokonservierung von Samen-, Eizellen oder Keimzellgewebe als eigenständige Kassenleistung geschaffen. Am Donnerstag beschloss der Ausschuss eine entsprechende Richtlinie, die Patienten, denen eine keimzellschädigende Therapie bevorsteht, einen entsprechenden Leistungsanspruch zugesteht.
Bereits über das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das seit Mai 2019 in Kraft ist, hatte der Gesetzgeber diesen Anspruch im SGB V verankert. Die Einzelheiten sollte der GBA aber noch regeln.
Keimzellschädigende Therapien können laut GBA-Richtlinie
- die operative Entfernung der Keimdrüsen,
- eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen oder
- eine potentiell fertilitätsschädigende Medikation sein.
Entscheidend ist die ärztliche Diagnose
Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann und damit ein Leistungsanspruch auf die Kryokonservierung und die zugehörigen Maßnahmen gegeben ist, entscheide aber immer der Facharzt, der die Grunderkrankung diagnostiziert oder behandelt, heißt es.
Zudem müssen sich die Versicherten vorab in einem zweistufigen Verfahren beraten lassen. Die Erstberatung findet im Rahmen der Behandlung der Grunderkrankung statt. Die zweite, vertiefende fachliche Beratung zur Keimzellentnahme und Kryokonservierung kann bei Frauen nur ein Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin vornehmen. Bei Männern muss es ein Facharzt mit der Zusatzweiterbildung Andrologie sein.
Übergangsregelung geplant
Für Patientinnen und Patienten, die aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie ihre Eizellen beziehungsweise Samenzellen oder das männliche Keimzellgewebe bereits haben kryokonservieren lassen oder die mit den Maßnahmen zur Kryokonservierung bereits begonnen haben, ist laut GBA eine Übergangsregelung geplant. Für sie bestehe ab dem Tag des Inkrafttretens der Vergütungsregelungen ebenfalls Anspruch auf Kryokonservierung und die dazugehörigen medizinischen Maßnahmen.
Der Bewertungsausschuss muss nun allerdings noch die Höhe der Vergütung im EBM regeln. (reh)