BMG-Passus durchgefallen
Länder zerpflücken Vorschlag zu Heilkunde für Notfallsanitäter
Bund und Länder kommen im Streit um heilkundliche Kompetenzen für Notfallsanitäter nicht auf einen grünen Zweig. Die Fachausschüsse des Bundesrats lassen kein gutes Haar am neuen Vorschlag des Bundesgesundheitsministeriums.
Veröffentlicht:Berlin. Der Bund und die Länder finden keine gemeinsame Linie, um Rechtssicherheit für Notfallsanitäter herzustellen. Der neue Anlauf der Bundesregierung, angedockt an den Gesetzentwurf, mit dem die technischen Assistenzberufe in der Medizin reformiert werden sollen, fällt bei den Ländern komplett durch.
Der geplante neue Paragraf 2a im Notfallsanitäter-Gesetz werde in der vorliegenden Form „erneute Rechtsunsicherheit“ hervorrufen, heißt es in der Stellungnahme der Fachausschüsse, über die der Bundesrat am 6. November beraten wird.
Zur Erinnerung: Das Gesetz definiert ein Ausbildungsziel für Notfallsanitäter, nämlich eigenverantwortlich auch invasive Maßnahmen der Erstversorgung bei Patienten vorzunehmen, bis der Notarzt eingetroffen ist. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen Sanitäter heilkundliche Tätigkeiten aber nur unter Rückgriff auf den rechtfertigenden Notstand (Paragraf 34 Strafgesetzbuch) ausüben – aus Sicht der Betroffenen eine unhaltbare Rechtsunsicherheit.
Länder rügen: Notstand und Delegation – das passt nicht
Zentraler Vorwurf der Länder: Der Gesetzentwurf des Bundes vermengt das Kernthema – heilkundliche Kompetenzen für lebensrettende Maßnahmen – mit dem Thema der Delegation. Das sei falsch, heißt es in der Stellungnahme: „Notstandsmaßnahmen eignen sich aufgrund ihrer Vielschichtigkeit und Komplexität gerade nicht für eine standardmäßige Delegation.“
Denn das BMG formuliert als Voraussetzung für invasive Eingriffe durch die Rettungskräfte, hierfür müssten „standardmäßige Vorgaben“ existieren. Bis Ende 2021 wolle das Ministerium daher „Muster“ für das Vorgehen der Notfallsanitäter bei bestimmten Zustandsbildern und -situationen entwickeln, die Länder sollten an diesem Prozess beteiligt werden.
Dieser Regelungsvorschlag des BMG erwecke den Eindruck, jeder Eingriff, der nicht von einem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst (ÄLRD) ausdrücklich delegiert wurde, falle unter die neuformulierte Heilkundekompetenz, monieren die Fachausschüsse des Bundesrats. Dies würde neben neuer Rechtsunsicherheit auch „berufspolitische Diskussionen mit der Ärzteschaft“ nach sich ziehen, warnen die Länder.
Länder verweisen auf ihre Kompetenz
Zudem seien die vom BMG geplanten „Muster“, selbst wenn sie nur empfehlenden Charakter hätten, ein „Fremdkörper“ im Notfallsanitäter-Gesetz, denn dabei handele es sich um ein Ausbildungsgesetz. Hinzu komme, dass die konkreten Vorgaben für die Umsetzung des Rettungsdienstes „grundgesetzlich in der ausschließlichen Kompetenz der Länder verankert“ sind.
Mehrere vorangegangene Versuche von Bund und Ländern, das strittige Thema im Konsens zu regeln, sind in der Vergangenheit gescheitert.