Gesetz geplant

Österreich will gegen ärztlichen Wildwuchs mit E-Rezepten vorgehen

Österreichs Gesundheitsminister will im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot für Medikamenten-Rezepte und die freie Apothekenwahl verankern. Dies soll bestimmte Arzt-Apotheker-Kooperationen stoppen.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Das E-Rezept hat die Medikamentenversorgung in Österreich digitalisiert. Einige Ärzte senden solche Rezepte offensichtlich ohne Abstimmung mit dem Patienten an eine von ihnen bevorzugte Apotheke. In Deutschland sind solche Kickback-Kooperationen zwischen Ärzten und Apothekern längst verboten.

Das E-Rezept hat die Medikamentenversorgung in Österreich digitalisiert. Einige Ärzte senden solche Rezepte offensichtlich ohne Abstimmung mit dem Patienten an eine von ihnen bevorzugte Apotheke. In Deutschland sind solche Kickback-Kooperationen zwischen Ärzten und Apothekern längst verboten.

© HELMUT FOHRINGER / APA / picturedesk.com / picture alliance

Wien. In Österreich hat die Einführung des E-Rezeptes offenbar zu Wildwuchs geführt. Wie am Freitag aus Parlamentskreisen verlautete, hat Gesundheitsminister Johannes Rauch nun dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zum Apothekengesetz vorgelegt, der die freie Apothekenwahl sicherstellen soll.

Außerdem wolle man mit der Novelle eine Konkretisierung im Arzneimittelgesetz erreichen, welche öffentlichen Apotheken die Einrichtung von Abholfächern bzw. Abholstationen ermöglicht.

Zuweisungsverbot angestrebt

Im Detail gehe es darum, wie es heißt, im Apothekengesetz ein Zuweisungsverbot für Verschreibungen von Medikamenten festzulegen und die freie Apothekenwahl explizit gesetzlich zu verankern. Hintergrund der geplanten Regelung sei, dass die Einführung des E-Rezeptes zu einer Vereinfachung der Weiterleitung von ärztlichen Rezepten geführt habe.

Wie das Gesundheitsministerium ausführt, habe sich in der Praxis gezeigt, „dass Vereinbarungen zur Zuweisung von Verschreibungen getroffen bzw. ärztliche Verschreibungen aus wirtschaftlichen Motiven unmittelbar an bestimmte Apotheken übermittelt werden.“

Zudem werden laut Gesundheitsressort gehäuft Geschäftsmodelle entwickelt, „die im wirtschaftlichen Interesse ärztliche Verschreibungen verschiedener Personen sammeln und an bestimmte Apotheken weiterleiten bzw. übermitteln.“

Wider die „sachfremde Konzentration auf bestimmte Apotheken“

In den Erläuterungen zum Gesetzestext wird angemerkt, dass für die Regelung des Zuweisungsverbots bewusst ein generelles Verbot mit Ausnahmen und damit ein breiter Ansatz gewählt werden soll.

„Damit soll verhindert werden, dass die insbesondere der Bedarfsprüfung zugrunde liegenden Zwecke (insbesondere Sicherung einer bestmöglichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung sowie Gewährleistung eines gewissen Existenzschutzes von bestehenden öffentlichen Apotheken), unterlaufen werden, wenn die Verteilung von Patient:innen aus sachfremden Motiven auf einzelne Apotheken konzentriert wird. Die Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch wohnortnahe Standorte von Apotheken soll nicht durch eine sachfremde Konzentration auf bestimmte Apotheken gefährdet werden.“

Mit der geplanten Anpassung des Arzneimittelgesetzes solle zudem auch öffentlichen Apotheken die rechtliche Möglichkeit gegeben werden, Abholfächer bzw. Abholstationen zur Hinterlegung rezeptfreier Arzneimittel für Endverbraucher einzurichten.

Dazu soll eine begriffliche Konkretisierung vorgenommen werden, wonach die „Abgabe von Humanarzneispezialitäten durch Fernabsatz“ sowohl die Versendung als auch die Hinterlegung umfasst.

In Deutschland sind Zuweisungen von Rezepten nach Paragraf 11 des Apothekengesetzes verboten.

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