BMG legt zweiten Arbeitsentwurf vor
Zeitrahmen für Klinkreform wird weiter gespannt
Das Gesundheitsministerium feilt an der Klinikreform. Termine verschieben sich weiter in die Zukunft. Zudem ist eine Diskussion um ein Vorschaltgesetz zur Rettung insolvenzgefährdeter Häuser entfacht.
Veröffentlicht:Berlin. Die von Bund und Ländern geplante Krankenhausreform ist von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) als „Revolution“ auf die Reise geschickt worden – jetzt zeigt sich einmal mehr: Es wird, wenn die Reform denn gelingt, eine langjährige Evolution daraus.
So ist in einem aktualisierten Arbeitsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) für ein Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) kein Datum mehr für die Definition der geplanten Vorhaltekosten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) enthalten – in der ersten Arbeitsfassung des BMG war dafür noch der 31. März 2029 genannt. Der neue Arbeitsentwurf liegt der Ärzte Zeitung vor.
Neues aus dem Maschinenraum der Gesetzgebung
Erster Aufschlag zur Krankenhausreform offenbart ambulant-stationäre Gedankenspiele
Entfallen ist auch die Deadline für die Vorgaben für eine Kalkulation der Vorhaltekosten „unter Berücksichtigung der Qualitätskriterien der Leistungsgruppen“ – dies sollte ursprünglich erstmals für das Jahr 2031 geschehen. Die Ergänzung der bisherigen Fallpauschalen (DRG) um Vorhaltekosten bildet – zusätzlich zu den geplanten Leistungsgruppen, die den Krankenhäusern je nach Personal und Ausstattung zugeordnet werden sollen – ein weiteres zentrales Element der Reform.
Fallpauschalen sorgen für Fehlanreize
In der nunmehr im BMG-Arbeitsentwurf enthaltenen Gesetzesbegründung wird erneut betont, dass das auf Fallpauschalen basierende System der Krankenhausvergütung „stark leistungs- und mengenorientiert“ sei. Für die Kliniken bestehe somit der ökonomische Anreiz, möglichst viele Patientinnen und Patienten zu behandeln. Das könne dazu führen, dass „gewisse mengenanfällige Krankenhausbehandlungen im derzeitigen System nicht ausschließlich aus medizinischen Gründen, sondern teilweise auch zur Erlössteigerung, durchgeführt werden“.
Da die Krankenhäuser seit Jahren unter einer nicht ausreichenden Investitionsfinanzierung durch die Länder litten, könnten sie den so entstandenen Investitionsstau bei dringend notwendigen Anschaffungen oder baulichen Maßnahmen teilweise nur über Behandlungserlöse abbauen. Dies erhöhe den Kostendruck weiter und berge das Risiko, dass die Kliniken vermeintlich weniger lukrative Leistungen nicht mehr anböten.
Den Plänen zufolge soll das Krankenhausgesetz im Januar 2024 in Kraft treten und dann sukzessive greifen. Die Reform ist auch Gegenstand eines Treffens der Ministerpräsidenten, das an diesem Mittwoch in Frankfurt/Main beginnt.
DKG: Pleitewelle geht munter weiter
Die Länder hatten vom Bund zuletzt ein fünf Milliarden Euro schweres „Nothilfeprogramm“ für die Krankenhäuser gefordert. Dieses Paket solle der eigentlichen Reform vorgeschaltet werden – andernfalls erlebten viele Kliniken den geplanten Umbau der Krankenhauslandschaft gar nicht mehr. Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) pocht auf eine sofortige Finanzspritze für die Häuser. Bis Ende 2023 drohe ein Defizit von rund zehn Milliarden Euro, rechnet die Krankenhausgesellschaft vor.
In Kassenkreisen wird ein Vorschaltgesetz kritisch gesehen. Es drohe, dass damit jetzt Krankenhäuser gerettet würden, die im Verlauf der eigentlichen Reform in einigen Jahren vom Netz gehen könnten.
Laut Zahlen der DKG haben seit November 2022 – also binnen eines knappen Jahres – 26 Träger mit insgesamt 34 Krankenhäusern Insolvenz angemeldet. Weitere Pleiten seien in mehreren Fällen dadurch abgewendet worden, dass die örtlichen Kommunen als Retter einspringen, hieß es am Mittwoch. (hom/af/dpa)