Kooperationen
Die neue Berufsordnung
Unabhängigkeit: Beziehung zu Dritten Kooperationen: BAG mit mehreren Praxissitzen Marketing: Einschränkung bei Werbung Unerlaubte Zuwendung: Ärzte sollen unabhängig sein Arzt und Hersteller: Vergütung von Leistungen IGeL: Schriftlichkeit nun verbindlich Verhaltensregeln: Überweisung von Patienten Aufklärungspflicht: Bedenkzeit für die Patienten
Die Definition einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) umfasst in Zukunft auch ärztlich geleitete Medizinische Versorgungszentren (Paragraf 18).
Für Ärzte, die bereits in einer BAG arbeiten, könnte eine neue Regelung zusätzliche Gestaltungsmöglichkeiten bringen: Eine BAG kann künftig mehrere Praxissitze haben, wenn an den jeweiligen Praxissitzen mindestens ein Arzt der BAG eine ausreichende Versorgung der Patienten sicherstellt.
Dabei darf eine Präsenz von zehn Stunden (in der Woche) nicht unterschritten werden. Die bisherige Regelung, nach der mindestens ein Arzt "hauptberuflich" tätig sein musste, war nach Ansicht der Bundesärztekammer nicht flexibel genug, nachdem es mittlerweile viele Praxen gibt, die in Teilzeit geführt werden. (mn)