Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte in Zusammenhang mit der eigenen Tätigkeit ist Ärzten künftig verboten.

Das sieht Paragraf 27 der neuen Musterberufsordnung vor. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein in der zahnärztlichen Berufsordnung enthaltenes Verbot einer Werbung für Dritte bestätigt hat.

Ärzten bleibt es aber weiterhin erlaubt, Zeitschriften und andere Publikationen im Wartezimmer auszulegen - auch Praxisflyer, anhand derer sich Patienten über das Leistungsspektrum informieren können.

Eine Neuregelung trifft Praxen, die in ihrem Wartezimmer oder in anderen Bereichen auf Praxis-TV-Angebote setzen. Paragraf 27 räumt Patienten künftig das Recht ein, den Monitor und damit das Programm abschalten zu können, wenn es sie stört.

Wie dies im Praxisalltag kontrolliert werden soll, ist aber auch den Verfassern der Musterberufsordnung nicht ganz klar, wie aus gut informierten Kreisen zu hören ist. (maw)

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