Präimplantationsdiagnostik

BGH-Urteil: PKV-Versicherte haben keinen Anspruch auf „erbgesundes Kind“

Wie weit geht das Recht auf eine Präimplantationsdiagnostik? Bei PKV-Versicherten jedenfalls hat es Grenzen, so der BGH: Das Votum der Ethikkommission war dafür am Ende nicht ausschlaggebend.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Beurteilung der Embryonalentwicklung.

Beurteilung der Embryonalentwicklung.

© Andreas Arnold / dpa

Karlsruhe. Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherer (PKV) müssen diese in Verbindung mit einer künstlichen Befruchtung nicht für die Kosten einer Präimplantationsdiagnostik aufkommen – auch dann nicht, wenn die Ethikkommission der PID zugestimmt hat. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden.

Der Kläger ist privat krankenversichert und hat eine unzureichende Zahl beweglicher Spermien. Ebenso wie seine gesetzlich versicherte Frau ist er zudem Anlagenträger des Zellweger-Syndroms. Das Risiko, dass ein gemeinsames Kind daran erkrankt, beträgt 25 Prozent.

Ein 2015 geborenes Kind war im Alter von vier Monaten an den Folgen dieser Erkrankung gestorben. Zwei weitere Schwangerschaften brach die Frau ab. Für einen vierten Versuch stimmte die Ethikkommission 2017 der Präimplantationsdiagnostik zu.

Wie weit geht der Leistungsanspruch?

Die künstliche Befruchtung wurde mithilfe einer Spermainjektion (ICSI) durchgeführt. Hierfür kam die private Krankenversicherung des Mannes auf, nicht jedoch für die 4 .435 Euro teure PID.

Die Klage des Mannes auf Kostenübernahme blieb ohne Erfolg. Die künstliche Befruchtung mittels ICSI sei zwar eine medizinische Behandlung der organisch bedingten Unfruchtbarkeit des Mannes gewesen. Für die PID hingegen gelte das nicht.

Denn diese diene nicht der Behandlung des Mannes. Vielmehr solle sie „künftiges Leiden eines eigenständigen Lebewesens vermeiden“. Dies gehöre aber nicht zum Leistungsanspruch des allein versicherten Mannes.

In seinem damit bestätigten Urteil hatte in der Vorinstanz schon das Oberlandesgericht Koblenz betont, gegen den privaten Krankenversicherer bestehe kein Anspruch „auf die Geburt eines erbgesunden Kindes“. (mwo)

Bundesgerichtshof Az.: IV ZR 125/19

Lesen Sie dazu auch den Kommentar zur Kostenübernahme bei PID: „Justitias Augenbinde“

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