PKV
BGH stärkt Rechte bei Anbieterwechsel
Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung durch den Policennehmer muss die Assekuranz den Hinweis auf die Versicherungspflicht belegen können, so der Bundesgerichtshof. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Beiträge.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wird nur mit dem Nachweis wirksam, dass eine Anschlussversicherung besteht.
Dabei muss der Altversicherer nachweisen, dass er den Kunden auf diese Nachweispflicht hingewiesen hat, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
Im Streitfall hatte die Versicherung einem Kunden eine Beitragserhöhung zum Jahresbeginn 2010 von 331 auf 401 Euro pro Monat angekündigt. Der Kunde nahm dies zum Anlass, die Versicherung zu kündigen.
Wegen der gesetzlichen Versicherungspflicht können Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung nur kündigen, wenn sie eine Folgeversicherung abschließen.
Ein entsprechender Nachweis muss bis zum Kündigungstermin bei der Altversicherung eingehen, allerspätestens zwei Monate nach dem Kündigungsschreiben. Andernfalls wird die Kündigung nicht wirksam.
Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass sich die Versicherungsunternehmen mit solchen Pflichten besser auskennen als die Verbraucher.
Daher müssen die Versicherer ihre Kunden auf die Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung hinweisen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Verbraucher irrtümlich zwei Krankenversicherungen parallel bezahlen müssen.
Kundenrückantwort als Option
Hier behauptet die Versicherung, sie habe dem Kunden gleich im Januar 2010 einen entsprechenden Brief geschickt.
Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherer aber erst im Oktober 2010 über seine Nachfolgeversicherung informiert. Daher meint die Versicherung, der Kunde müsse bis dahin noch seine Beiträge von insgesamt gut 4000 Euro zahlen.
Der BGH wies die Klage nun insoweit ab. Der nach Treu und Glauben geschuldete Hinweis auf die Versicherungspflicht sei "empfangsbedürftig".
Er verfehle seinen Zweck, wenn er den Versicherungsnehmer nicht erreicht. Daher müsse der Versicherer nachweisen können, dass das Informationsschreiben dem Kunden auch zugegangen ist.
Das könne per Einschreiben geschehen, ebenso aber auch mit einer Rückantwort des Kunden. Diesen Nachweis habe hier der Versicherer nicht erbracht.
Daher könne sie sich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, urteilte der BGH. Sie müsse sich so behandeln lassen, als habe der Kunde seinerseits den Nachweis einer Folgeversicherung rechtzeitig erbracht.
Leistungen verwirken Kündigung
Wie der BGH betont, können Versicherungskunden allerdings nicht auf der Wirksamkeit ihrer Kündigung bestehen, wenn sie nach dem Kündigungstermin noch Leistungen beansprucht haben. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Bundesgerichtshof Az.: IV ZR 43/14