PKV

BGH stärkt Rechte bei Anbieterwechsel

Bei der Kündigung einer privaten Krankenversicherung durch den Policennehmer muss die Assekuranz den Hinweis auf die Versicherungspflicht belegen können, so der Bundesgerichtshof. Andernfalls hat er keinen Anspruch auf Beiträge.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Wer eine Anschluss-Police nachweist, kann bei Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Weiteres das Verhältnis zu seinem Anbieter beenden.

Wer eine Anschluss-Police nachweist, kann bei Einhaltung der Kündigungsfrist ohne Weiteres das Verhältnis zu seinem Anbieter beenden.

© Marco2811 / fotolia.com

KARLSRUHE. Die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wird nur mit dem Nachweis wirksam, dass eine Anschlussversicherung besteht.

Dabei muss der Altversicherer nachweisen, dass er den Kunden auf diese Nachweispflicht hingewiesen hat, heißt es in einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Im Streitfall hatte die Versicherung einem Kunden eine Beitragserhöhung zum Jahresbeginn 2010 von 331 auf 401 Euro pro Monat angekündigt. Der Kunde nahm dies zum Anlass, die Versicherung zu kündigen.

Wegen der gesetzlichen Versicherungspflicht können Versicherungsnehmer eine private Krankenversicherung nur kündigen, wenn sie eine Folgeversicherung abschließen.

Ein entsprechender Nachweis muss bis zum Kündigungstermin bei der Altversicherung eingehen, allerspätestens zwei Monate nach dem Kündigungsschreiben. Andernfalls wird die Kündigung nicht wirksam.

Dabei gehen die Gerichte davon aus, dass sich die Versicherungsunternehmen mit solchen Pflichten besser auskennen als die Verbraucher.

Daher müssen die Versicherer ihre Kunden auf die Pflicht zum Nachweis einer Anschlussversicherung hinweisen. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Verbraucher irrtümlich zwei Krankenversicherungen parallel bezahlen müssen.

Kundenrückantwort als Option

Hier behauptet die Versicherung, sie habe dem Kunden gleich im Januar 2010 einen entsprechenden Brief geschickt.

Der Versicherungsnehmer hatte den Versicherer aber erst im Oktober 2010 über seine Nachfolgeversicherung informiert. Daher meint die Versicherung, der Kunde müsse bis dahin noch seine Beiträge von insgesamt gut 4000 Euro zahlen.

Der BGH wies die Klage nun insoweit ab. Der nach Treu und Glauben geschuldete Hinweis auf die Versicherungspflicht sei "empfangsbedürftig".

Er verfehle seinen Zweck, wenn er den Versicherungsnehmer nicht erreicht. Daher müsse der Versicherer nachweisen können, dass das Informationsschreiben dem Kunden auch zugegangen ist.

Das könne per Einschreiben geschehen, ebenso aber auch mit einer Rückantwort des Kunden. Diesen Nachweis habe hier der Versicherer nicht erbracht.

 Daher könne sie sich nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, urteilte der BGH. Sie müsse sich so behandeln lassen, als habe der Kunde seinerseits den Nachweis einer Folgeversicherung rechtzeitig erbracht.

Leistungen verwirken Kündigung

Wie der BGH betont, können Versicherungskunden allerdings nicht auf der Wirksamkeit ihrer Kündigung bestehen, wenn sie nach dem Kündigungstermin noch Leistungen beansprucht haben. Dies sei hier aber nicht geschehen.

Bundesgerichtshof Az.: IV ZR 43/14

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Kommentare
Carsten Windt 27.01.201509:18 Uhr

Weltfremd oder warum wir wieder den berittenden Boten brauchen

Es gibt praktisch keine Möglichkeit in unserem System den Zugang eines Schreibens zweifelsfrei zu beweisen. Einschreibebriefe sind bei der Zuverlässigkeit der Post nichts wert, und die Postzustellungsurkunde gibt es nicht mehr....
Wir brauchen also wieder den Boten des Unternehmens, der persönlich die Post verteilt und sich den Zugang jeweils auf Kopie des Schreibens quittieren lässt....

Bedenklich ist, dass es hier um eine gesetzliche Regelung nicht um eine Versicherungsbedingung geht. Hier auf Treu und Glauben sich zu berufen geht m.E. dann doch zu weit.

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