Beipackzettel von Arzneien dürfen ins Internet

LUXEMBURG (mwo). Pharmahersteller dürfen die Packungsbeilage auch verschreibungspflichtiger Arzneimittel unverändert ins Internet einstellen. Dies ist keine unzulässige Werbung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

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Der EuGH in Luxemburg sieht keine unzlässige Werbung in der Veröffentlichung von Rx-Beipackzetteln.

Der EuGH in Luxemburg sieht keine unzlässige Werbung in der Veröffentlichung von Rx-Beipackzetteln.

© robert fishman / imago

Der Arzneimittelhersteller MSD Sharp & Dohme hatte die Beilagen der Medikamente Vioxx® (Rofecoxib), Fosamax®(Alendronat) und Singulair® (Montelukast) ins Internet eingestellt.

Dagegen klagte Wettbewerber Merckle: MSD verstoße gegen das Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arznei. In dem Streit bat der Bundesgerichtshof (BGH) den EuGH um eine Auslegung des Werbe-Begriffs.

Nach dem Luxemburger Urteil kommt es auf das Ziel der Absatzsteigerung an. Auch sachliche Informationen könnten danach Werbung sein. Hier seien die Informationen zwar öffentlich zugänglich gewesen, aber nicht unaufgefordert, sondern nur auf aktive Suche hin.

Weiter folgte der EuGH dem Argument des BGH, eine Veröffentlichung der Beipackzettel im Internet könne eine "uninformierte Selbstmedikation" bei Patienten verhindern, die die Packungsbeilage verloren haben. Die Beilage und auch die Verpackung enthielten nur Angaben, die staatlich geprüft sogar sind.

Schließlich betonte der EuGH auch die feste Rolle der Ärzte. Wegen der Verschreibungspflicht bleibe eine spontane Kaufentscheidung ausgeschlossen. Dagegen, dass informierte Patienten ihrem Arzt gegebenenfalls ein bestimmtes Medikament vorschlagen, sei nichts einzuwenden.

Allerdings dürften die Hersteller bei der Internetveröffentlichung die Beipackzettel nicht kürzen oder in der Aufmachung verändern. Ob dies bei MSD der Fall war, muss nun noch der BGH prüfen.

Az.: C-316/09

Lesen Sie dazu auch den Standpunkt: Durchbruch für Information

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