Kommentar zu Tests auf SARS-CoV-2

Der Faktor Mensch – viel Bürokratie bringt wenig Effizienz

Die Corona-Zeit hat Vertragsärzten eine Flut von neuen Regeln gebracht. Kein Wunder, dass darüber manche den Überblick verlieren.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:

Die Corona-Warn-App kommt aus den Schlagzeilen nicht heraus. Erst dauerte die Entwicklung viel länger als geplant, dann gab es technische Probleme, unter anderem mit den Betriebssystemen der Smartphones, und gut 16 Millionen Downloads sind auch noch lange nicht genug, um für eine gute Abdeckung zu sorgen. Hinzu kommt jedoch der Faktor Mensch, der von den Machern der App und den Gesundheitspolitikern offenbar unterschätzt wird.

Als der Autor dieser Zeilen in der vergangenen Woche unversehens für einen SARS-CoV-2-Test in einem hessischen Testzentrum landete und sich erkundigte, wie er denn als Nutzer der Warn-App jetzt an sein Testergebnis komme und wie er bei einem positiven Ergebnis dieses dann in die App einzugeben habe, damit andere App-Nutzer, die länger in Kontakt waren, gewarnt werden, bildeten die Gesichter des Arztes und der anwesenden MFA ein einziges Fragezeichen.

Ein Formular mit QR-Code? Das gebe es wohl noch nicht, hieß es. Wie man zu der TAN komme, die für die Eintragung in der Warn-App bei positivem Test genutzt werden kann? Antwort Fehlanzeige.

Ärzte und MFA brauchen Informationen

Das – glücklicherweise negative – Testergebnis kam dann rund 48 Stunden später per SMS. Was bleibt, ist das offensichtliche Nichtwissen des medizinischen Personals. Und genau das ist entscheidend: Wie kann eine Corona-Warn-App Wirkung entfalten, wenn die Personen, die ständig Kontakt mit potenziell Infizierten haben, keine Auskunft darüber geben können, geschweige denn, dazu motivieren können, die App zu nutzen?

Die Technik ist dann eher sekundär, wenn die Menschen in den Praxen und Testzentren zu wenig wissen.

Die Aufgabe, Ärzte und MFA an der Basis auch fit für die App zu machen, damit Patienten kompetent informiert werden können, ist offenbar gar nicht wahrgenommen worden.

Welches Formular bei welchen Patienten?

Und – übrigens – ähnliches gilt auch für das immer komplizierter werdende Procedere mit den unterschiedlichen Testanlässen: Muster 10, solange noch kein Muster 10c vorhanden ist, Muster OEGD bei Auftrag durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst, aber Muster 10c wiederum bei Symptomen, bei Reiserückkehrern wiederum Muster OEGD, wenn die neue Version schon verfügbar ist. Sonst doch Muster 10c...

Auch Fehler in der Abrechnung sind dann programmiert – wer hat zum Beispiel im Kopf, wann die GOP 88240 bei Verdacht auf SARS-CoV-2 angegeben werden muss und wann nicht? Die Klagen vieler Vertragsärzte über zunehmende Bürokratie in Sachen COVID-19 kommen nicht von ungefähr.

Es wäre an der Zeit, nach vielen Ad-hoc-Entscheidungen in den vergangenen Monaten nun einen Schritt zurückzutreten, um manches zu vereinfachen und so die Ärzte wieder mitzunehmen. Das käme nicht nur der Corona-Warn-App zugute.

Schreiben Sie dem Autor: hauke.gerlof@springer.com

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 07.08.202002:47 Uhr

KBV-Bürokratie: Effizienz-Hindernis oder Absicht?

Um die Zahl ärztlich gesichert diagnostizierter SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Erkrankungen im vertragsärztlichen Bereich nach oben zu treiben, verzichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) auf jedwede, auch nach ICD -10-GM 2020 eindeutig vorgeschriebene Zusatzkennzeichen wie A als "Ausschluss von", V als "Verdacht auf" und Z als "Zustand nach". Diese Zusatzkennzeichen geltend grundsätzlich für alle Infektionskrankheiten, doch in den Augen der KBV nicht für SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Erkrankungen?
Die KBV besteht m.E. wider besseren Wissens irreführender Weise ausschließlich auf der Zusatzkennzeichnung "G".

"HÄUFIGE KODES IM ZUSAMMENHANG MIT SARS-COV-2:
U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen
U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen
U99.0 G Spezielle Verfahren zur
Untersuchung auf SARS-CoV-2
Z20.8 G Kontakt mit und Exposition
gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten
Z22.8 G Keimträger sonstiger
Infektionskrankheiten
J06.9 G Akute Infektion der oberen
Atemwege, nicht näher bezeichnet
R43.8 G Sonstige und nicht näher bezeichnete Störungen des Geruchs- und Geschmackssinns
J12.8 G Pneumonie durch sonstige Viren"
KBV_Schaubild_Kodierung_SARS_CoV_2.pdf

Weitere Spitzfindigkeiten:
- ICD-Code U99.0!, Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2, ist Sekundärcode für Fälle ohne Infektionsverdacht (KBV).
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) favorisiert bei Patienten ohne COVID-19-Symptomatik und mit App-Warnung die Z20.8 Kontakt mit/Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten.
- Die KBV will U99.0 G mit neckischem "!" im Hintergrund auch nach CORONA-App-Warnung zusammen mit der Z11 G (Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten).
- Bei negativem Testergebnis solle diese Kodierung erhalten bleiben.
- Die Crux: Durch Warnhinweise der App liegt laut RKI bereits ein Verdachtsfall vor; spricht gegen die U99.0.

MfG Dr. Schätzler, FAfAM DO (z.Zt.Mauterndorf)

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