Anti-Korruptionsgesetz
Die Furcht der Arztnetze
Ärzte in Praxisnetzen sehen sich vom Antikorruptionsgesetz besonders betroffen. Vor allem Netze, die Eigenbetriebe führen, fürchten den Staatsanwalt. Sicherheit bietet nur eine gründliche Prüfung der Verträge.
Veröffentlicht:BERLIN. Das Anti-Korruptionsgesetz wird von Arztnetzen trotz einiger Änderungen kurz vor der Verabschiedung weiterhin als Bedrohung für manche Geschäftsmodelle gesehen.
Auch der Passus, dass Kooperationsmodelle, die sozialrechtlich erwünscht sind, nicht strafbar sein können, bringt für Netze offenbar keine echte Entlastung.
Das ist bei der Netzkonferenz der Agentur deutscher Arztnetze und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am Freitag in Berlin deutlich geworden.
"Mit Augenmaß umgehen"
Beispiel Arztnetz Medizin und Mehr (MuM) in Bünde: Das als Genossenschaft organisierte Netz betreibt eine Physiotherapie, eine Ernährungsberatung und ein Sanitätshaus, gegründet vor 16 Jahren, damals als Teil des Versorgungsmodells des Netzes.
"Was gilt jetzt, wenn ein Arzt einem dieser Unternehmen, an dem er über die Genossenschaft selbst beteiligt ist, Patienten zuführt?" fragte Netzvorstand Dr. Hans-Jürgen Beckmann. "Darf ich jetzt noch Werbung für diese Eigenbetriebe machen?"
Die Antwort fiel zum Leidwesen der Ärzte nicht eindeutig aus: "Es kann zu Ermittlungshandlungen kommen. Ich würde das daher prüfen lassen", sagte Dr. Christoph Weinrich aus der Rechtsabteilung der KBV.
Es komme auch darauf an, wie stark die Patienten in der Wahl zum Beispiel des Physiotherapeuten beeinflusst werden. Aufgrund der komplexen Regelungen "besteht die Gefahr der Rechtsentwicklung auf dem Rücken der Vertragsärzte", beschrieb Weinrich das Problem.
Es falle letztlich in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden, "mit Augenmaß mit der Regelung umzugehen". Selbst wenn eine Ärztekammer eine Kooperation geprüft habe, sei das keine Garantie dafür, dass kein Staatsanwalt Ermittlungen aufnimmt.
Oftmals Ermessenssache
Vieles sei Ermessenssache, zum Beispiel, wenn es darum gehe, welche Vergütung für eine Leistung angemessen sei. Aber "wenn Kooperationen nicht dazu dienen, bestehende Verbote zu umgehen, sind sie im Licht des Antikorruptionsgesetzes unproblematisch", so die Einschätzung Weinrichs.
Entscheidend sei jetzt, die Vertragsbedingungen für Kooperationen juristisch prüfen zu lassen - und das sei im Hinblick auf die Kosten kritisch zu hinterfragen.