Arbeitsrecht
Entgeltfortzahlung auch bei Corona-Quarantäne
Bescheinigen Ärzte eine andere Erkrankung als COVID-19 als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit, so muss der Arbeitgeber die übliche Entgeltfortzahlung übernehmen. Das gilt auch in bestimmten Quarantänefällen.
Veröffentlicht:Aachen. Ist ein Arbeitnehmer ärztlich krankgeschrieben, wird sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch eine behördliche Quarantäneanordnung nicht verdrängt. Denn umgekehrt sei die während einer Quarantäne gezahlte Verdienstausfallentschädigung nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht, wie jetzt das Arbeitsgericht Aachen entschied.
Der Kläger hatte im Mai 2020 wegen Kopf- und Magenschmerzen einen Arzt aufgesucht. Dieser stellte Arbeitsunfähigkeit fest und machte zur Sicherheit auch einen Corona-Test. Den Test meldete der Arzt dem Gesundheitsamt, das daraufhin eine Quarantäne anordnete. Im Nachhinein erwies sich der Corona-Verdacht allerdings als negativ.
Die Arbeitgeberin hatte zunächst normale Entgeltfortzahlung gewährt. Als das Unternehmen von der Quarantäne erfuhr, zahlte es stattdessen die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus. Diese entspricht sechs Wochen lang dem Nettolohn, der Staat zahlt zudem auch die Sozialbeiträge.
Infektionsschutzgesetz hier nachrangig
Der Arbeitnehmer war damit nicht einverstanden und klagte. Dem gab das Arbeitsgericht Aachen nun statt. Der Mann sei wegen seiner Kopf- und Magenschmerzen arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sei demgegenüber nachrangig. Sie sei gerade nicht für arbeitsunfähig Kranke gedacht, sondern „für Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige“, so das Arbeitsgericht in seinem Urteil.
Dass es während einer Quarantäne für die Leistungspflicht der Arbeitgeber auf die Erkrankung ankommt, kann für die Arbeitgeber aber auch vorteilhaft sein. Das Arbeitsgericht Bonn hatte kürzlich entschieden, dass ein Arbeitnehmer Urlaubstage nicht nachholen kann, wenn er während des ihm bewilligten Urlaubs in Quarantäne muss, ohne gleichzeitig auch arbeitsunfähig geschrieben zu sein.
Arbeitsgericht Aachen, Az.: 1 Ca 3196/20