Schleswig-Holstein

Ermittlungen gegen Arzt nach Einsatz eigener Corona-Vakzine

Auf eigene Faust soll ein Lübecker Medizinprofessor einen Antigen-Impfstoff gegen SARS-CoV-2 entwickelt und an Freiwilligen getestet haben.

Veröffentlicht: | aktualisiert:

Lübeck. Der Medizinprofessor und Unternehmer Winfried Stöcker hat Medienberichten zufolge ein Antigen gegen SARS-CoV-2 entwickelt, dessen Wirkung auch Virologen bestätigt haben sollen. Er will den Impfstoff nach eigenen Angaben an sich selbst, Familienmitgliedern und Mitarbeitern erfolgreich getestet haben.

Gegen den Mann läuft den Berichten zufolge nun mindestens ein Ermittlungsverfahren. Gegenüber dem „Spiegel“ erklärte die Lübecker Staatsanwaltschaft: „Er soll ohne erforderliche Erlaubnis ein SARS-CoV-2-Antigen hergestellt und in der Folgezeit sich selbst und anderen Personen verabreicht haben, ohne dass er über die dafür die erforderlichen Genehmigungen verfügt hätte.“

100 Freiwillige soll Stöcker laut dem Bericht bereits geimpft haben, 97 Prozent seiner Impflinge hätten danach Antikörper gegen SARS-CoV-2 entwickelt. In einem „Spiegel-TV“-Beitrag sagt Stöcker, sein Antigen-Impfstoff sei leicht in großen Mengen zu produzieren.

„Damit könnten Sie innerhalb weniger Monate ganz Deutschland versorgen.“ Der Impfstoff könnte außerdem leicht modifiziert werden, um auch die Mutanten zu erfassen. Stöcker hat die Rezeptur für sein Antigen-Impfstoff auf seiner Website veröffentlicht.

Klare Vorgaben für klinische Studien

Ungeachtet der mutmaßlichen Wirkung hätte Stöcker sein Antigen klinisch nur prüfen dürfen nach Genehmigung durch die zuständige Ethikkommission und das für Impfstoffe zuständigen Paul-Ehrlich-Institut (PEI) in Langen. Die Paragrafen 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nennen dafür zahlreiche Vorgaben.

Zuvor wäre außerdem eine Herstellungserlaubnis für das Antigen notwendig gewesen. Auch hätte das Antigen nicht ohne vorige pharmakologisch-toxikologische Prüfung (Phase 0 und I) am Menschen getestet werden dürfen.

Verstöße gegen diese Vorschriften könnten im Zweifelsfall sogar Staatsanwaltschaften wegen des Verdachts auf Körperverletzung auf den Plan rufen. Und auch die (Muster-)Berufsordnung für Ärzte sieht in Paragraf 15 vor, dass vor einer klinischen Forschung die Ethikkommission eingeschaltet werden muss. Verstöße dagegen können berufsrechtlich geahndet werden. (mu/eb)

Update-Hinweis: Wir haben am 25. März Aussagen des PEI ergänzt.

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