Bundesärztekammer

Fernbehandlung nach ärztlichem Ermessen?

Der Deutsche Ärztetag soll im Mai über eine Lockerung des Fernbehandlungsverbots entscheiden. In Zukunft könnte es allein darauf ankommen, ob eine ausschließliche Fernbehandlung "im Einzelfall ärztlich vertretbar" ist.

Veröffentlicht:

BERLIN. In Zukunft sollen Patienten auch ausschließlich, also auch ohne vorherigen persönlichen Arztkontakt, über elektronische Kommunikationsmedien behandelt werden dürfen. Die Bundesärztekammer (BÄK) will dazu das sogenannte Fernbehandlungsverbot lockern, das sich aus den Berufsordnungen für Ärzte ableitet (die "Ärzte Zeitung" berichtete).

Wie das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" berichtet, soll es künftig in der Musterberufsordnung der Ärzte heißen: "Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über elektronische Kommunikationsmedien ist erlaubt, wenn dies im Einzelfall ärztlich vertretbar ist". Dieser Textvorschlag solle im Mai dem Deutschen Ärztetag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Das, so der "Spiegel" gehe aus dem Protokoll einer Vorstandssitzung der BÄK hervor. Die Telemedizin könne dazu beitragen, den Ärztemangel in ländlichen Regionen auszugleichen. Voraussetzung sei den Plänen zufolge, dass der Patient über die "Besonderheiten" einer reinen Onlineberatung aufgeklärt wird und dass der Arzt alle Befunde und Behandlungen sorgfältig dokumentiert.

2017 hatte der Ärztetag beschlossen, das geltende Regelwerk zu überprüfen (wir berichteten). Bisher war zumindest ein persönlicher Erstkontakt zwischen Arzt und Patient gefordert. Einzige Ausnahme: In Baden-Württemberg erlaubt die Berufsordnung der Landesärztekammer Modellprojekte, in denen die ausschließliche Fernbehandlung erprobt werden kann. (ger)

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Kommentare
Dr. Hartwig Raeder 26.02.201808:56 Uhr

Gerichtstermin

Übermorgen findet meine Verhandlung vor dem Sozialgericht Dortmund statt. Ich habe die KVWL wegen Nichtbezahlung der telephonischen Beratungen im organisierten Fahrdienst ohne vorherigen Patientenkontakt auf Bezahlung verklagt. Per Bescheid hat mir die KV inzwischen schon Recht gegeben. Ich erwarte also ein Grundsatzurteil. Die KVWL hat als Hauptargument den alten Rechtsgrundsatz "Es gibt keine Gleichheit im Unrecht" angeführt. Damit will sie das Nichtbezahlen verbotener Leistungen begründen. Jetzt bezahlt sie aber wieder. Es gibt also doch eine "Gleichheit im Unrecht". Ich freue mich auf die Begründung des Sozialgerichtes. Es gibt also eine "Ungleichheit im Recht". Ich erwarte ein Urteil zu meinen Gunsten von rechtshistorischer Bedeutung. Ich werde weiter berichten.

Dr. Matthias Peisler 23.02.201818:49 Uhr

Lockerung des Fernbehandlungsverbots ...

... MUSS sein.
Nicht nur, dass die Pädiatrie (BVKJ) mit einem ''Gesundheitspreis'' für die organisierenden Hauptaktuere zur Implementierung der Telemedizin belohnt wurde, zeigt sich: ohne Fernbehandlung nach ärztlichem Ermessen wir eine Patientenversorgung nicht zukunftsfähig sein.
Bedenkt man, dass wir, ich, unsere befreundeten Kollegen und viele andere bereits seit langem Fernbehandlung ''digital'' oder per "Fernsprecher" unentgeltlich (altruistisch) den Patienten anbieten so ist es jetzt nur noch eine Frage der Legitimation zur Liquidation. Den Datenschutz nicht zu vergessen!
Wer nicht mit der Zeit geht geht mit der Zeit und in Deutschland gehen die Mediziner am Patienten aus.
Wer am Fernbehandlungsverbot festhalten möge der irrt und gefährdet die Patientenversorgung - zumindest im ''Arztfeindlichen Deutschland''.

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