SARS-CoV-2

Gericht: Langzeit-Quarantäne ist rechtswidrig

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Aachen. Eine unbefristete Quarantäneanordnung über die Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Aachen rechtswidrig. In zwei Fällen hatten sich Kindergartenkinder mit Eilanträgen gegen Ordnungsverfügungen der Stadt Bad Münstereifel (Az: 7 L 213/21) beziehungsweise der Stadt Mechernich (Az: 7 L 214/21) zur häuslichen Quarantäne gewandt. Das Gericht setzte die Anordnungen am Freitag vorläufig außer Kraft.

Hintergrund war, dass die Kinder dieselbe Kindergartengruppe besucht hatten wie ein positiv auf Corona getestetes Kind, erläuterte das Gericht in einer Mitteilung. Die Aufhebung der Quarantäne sollte laut den Anordnungen der Kommunen frühestens 14 Tage nach dem Kontakt zu dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests erfolgen können. Und nur dann, wenn nach Wertung der Gesamtumstände eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

RKI-Empfehlung zählt

Das Verwaltungsgericht Aachen verwies auf die Empfehlung des Robert Koch-Instituts zur 14-tägigen Quarantäne. In beiden Fällen hätten die Ordnungsbehörden nicht dargelegt, warum die Quarantäne-Anordnungen unbefristet ergangen seien. Mit dem nebulösen Verweis auf die Wertung der Gesamtumstände als Voraussetzung für die Aufhebung seien die Anordnungen auch nicht hinreichend bestimmt. So sei die Aufhebung der Quarantäne ins Belieben der Behörde gestellt. Das sei unzulässig.

Ungeachtet dessen stufte das Gericht das Fortbestehen der Quarantäne-Anordnung in den beiden Fällen als unverhältnismäßig ein. Seit dem Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem Ansteckungsverdacht könne jetzt nicht mehr ausgegangen werden. Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden. Die Kommunen können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegen. (dpa)

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Kommentare
Margot Lechner 12.04.202109:03 Uhr

Es ist so vieles rechtswidrig in dieser "Pandemie"! Siehe das Urteil des Weimarer Verwaltungsgericht!

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