Kommentar zur Kostenübernahme bei PID

PKV und PID – Justitias Augenbinde

In einem Rechtsstaat müssen auch unbequeme Entscheidungen getroffen werden, wie das BGH-Urteil zur PID exemplarisch zeigt.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Es gibt Menschen, die um ihr Schicksal nicht zu beneiden sind. Richtern fällt es sicherlich oft nicht leicht, diesen Menschen eine Absage zu erteilen. Dass sie es dennoch tun, zeigt, dass Justitia eine Augenbinde trägt: Sie hat das Recht und die für die Entscheidung relevanten Tatsachen im Blick, das gesamte Schicksal der Kläger daher häufig nicht.

So wies nun der Bundesgerichtshof (BGH) einen Mann mit Asthenospermie ab, der – wie seine Frau – gleichzeitig Anlagenträger des Zellweger-Syndroms ist. Ein gemeinsames Kind war bereits vier Monate nach der Geburt gestorben, zwei weitere Schwangerschaften hatte die Frau abgebrochen.

Im vierten Versuch zahlte die private Krankenkasse eine künstliche Befruchtung mittels Spermieninjektion. Das Argument, das Ganze habe wegen des Zellweger-Syndroms doch nur einen Sinn, wenn zudem eine Präimplantationsdiagnostik erfolge, ließ nun aber auch der BGH nicht gelten.

Während die IVF als Behandlung der Asthenospermie gelten kann, ist die PID letztlich ein Blick in die Glaskugel und auf das gewünschte Kind. Mit Heilbehandlung hat das nichts zu tun, auch die privaten Krankenversicherer sind daher nicht zuständig.

Solche Entscheidungen sind hart. Für das Gesundheitswesen und den Rechtsstaat sind sie aber notwendig.

Schreiben Sie dem Autor: wi@springer.com

Lesen Sie auch den Beitrag BGH-Urteil: PKV-Versicherte haben keinen Anspruch auf „erbgesundes Kind“

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