Landessozialgericht weist Eilantrag ab
Kein Monopol für Hochdosis-Influenza-Impfstoff bei über 60-Jährigen
Auch in der kommenden Grippesaison werden neben der Hochdosis-Grippevakzine bei über 60-jährigen Patienten wohl herkömmliche Grippeimpfstoffe im Einsatz bleiben.
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Die STIKO empfiehlt bei Ü-60-Jährigen den Hochdosis-Grippeimpfstoff. Doch weil das Gesundheitsministerium Sorge hatte, der Impfstoff könne nicht ausreichen, hat es bereits 2021 in einer Rechtsverordnung klargestellt, dass Praxen auch herkömmliche inaktivierte quadrivalente Influenza-Impfstoffe verabreichen können. (Motiv mit Fotomodellen)
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Darmstadt. Sanofi, bislang einziger Hersteller mit einem zugelassenen Hochdosis-Influenza-Impfstoff (Efluelda®), muss bei über 60-Jährigen auch für die kommende Impfsaison Konkurrenz durch herkömmliche Grippeimpfstoffe akzeptieren. Mit unanfechtbarem Beschluss wies das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt einen hiergegen gerichteten Eilantrag ab.
Die STIKO hatte den Impfstoff 2021 für über 60-Jährige empfohlen. Er habe eine „leicht, aber signifikant erhöhte Wirksamkeit“. Daraufhin hatte der Gemeinsame Bundesausschuss den Impfstoff in den Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen aufgenommen.
Sorge, dass der Impfstoff nicht ausreicht
Aus Sorge, der Sanofi-Impfstoff werde für eine flächendeckende Impfung nicht ausreichen, hatte allerdings das Bundesgesundheitsministerium zunächst bis Ende März 2022 alternativ die Impfung über 60-Jähriger auch mit einem herkömmlichen Grippeimpfstoff zugelassen. Die entsprechende Rechtsverordnung wurde im Februar 2022 um ein Jahr bis Ende März 2023 verlängert.
Dagegen wehrt sich Sanofi. Dem Unternehmen drohten Umsatzeinbußen von mehr als 53 Millionen Euro.
Zunächst im Eilverfahren hatte Sanofi vor dem Sozialgericht Frankfurt und nun auch vor dem LSG Darmstadt keinen Erfolg. Danach muss das Unternehmen eine Entscheidung im Hauptverfahren abwarten.
Zur Begründung erklärte das LSG, eine Eilentscheidung sei in solchen Fällen erst dann angebracht, wenn der Antragsteller eine Existenzgefährdung belegt. Das sei hier nicht geschehen und angesichts der Milliardenumsätze des Unternehmens auch nicht ersichtlich.
Richter: Grundgesetz schützt nicht vor Konkurrenz
Auf Grundrechte könne sich Sanofi nicht berufen. Insbesondere schütze das Grundgesetz „grundsätzlich nicht vor Konkurrenz“ und verschaffe keinen Anspruch auf eine „Monopolstellung auf dem Markt der Grippe-Impfstoffe für über 60-jährige Versicherte“.
Auch eine Benachteiligung gegenüber anderen Herstellern liege nicht vor. Es obliege weiterhin „der fachlichen Einschätzung des behandelnden Arztes, ob einem Versicherten über 60 Jahren der Hochdosis- oder der Standard-Impfstoff verabreicht“ werde.
Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesgesundheitsministerium die Versorgungssicherheit höher bewertet als den leichten Wirksamkeitsvorteil des Hochdosis-Impfstoffs, so das LSG abschließend. (mwo)
LSG Hessen, Az.: L 8 KR 125/22 B ER