BSG-Urteil

Kein Neustart mit Honorarsprüngen für Ärzte

Das Bundessozialgericht hat die Hoffnungen vieler KVen auf eine deutlich bessere Bewertung der Morbidität in ihrer Region zunichte gemacht.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Honorar-Zuwächse müssen an das jeweilige Vorjahr gekoppelt bleiben, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.

Honorar-Zuwächse müssen an das jeweilige Vorjahr gekoppelt bleiben, urteilten die Richter des Bundessozialgerichts.

© runzelkorn / fotolia.com

KASSEL. Die Regionalisierung der vertragsärztlichen Vergütung zum Jahr 2013 hat nicht zu einem völligen Neustart geführt.

Die von den Ärzten in zahlreichen KVen erhofften Honorarsprünge sind oder wären unzulässig, urteilte jetzt der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Das Gericht verwarf damit den Schiedsspruch für 2013 für Sachsen-Anhalt.

Zuwächse beim Honorar bleiben danach an das jeweilige Vorjahr gekoppelt. Sie müssen sich auch für 2013 zwischen den beiden vom Bewertungsausschuss regional berechneten Steigerungsraten nach Demografie und Behandlungsprognosen bewegen.

Seit 2013 wird die Gesamtvergütung jeweils auf Ebene der KVen verhandelt. Nach Überzeugung der KV Sachsen-Anhalt und zahlreicher weiterer KVen war dies mit einer Art Öffnungsklausel verbunden, den Bedarf für 2013 völlig neu zu berechnen und dann daran weitere Erhöhungen anzuknüpfen.

Neben Sachsen-Anhalt hatten sich so auch die Ärzte in Brandenburg, Hessen, Nordrhein und Westfalen-Lippe, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen höhere Honorare erhofft.

An den regional berechneten Steigerungsraten orientieren

In Sachsen-Anhalt hatte das Landesschiedsamt entschieden, gemessen an der Morbidität der Bevölkerung müsse die Gesamtvergütung zwölf Prozent höher sein.

Die entsprechende Erhöhung um insgesamt 119 Millionen Euro wurde auf die Jahre 2013 bis 2015 verteilt. Für 2013 wurde zusätzlich der nach den Behandlungsdiagnosen berechnete Steigerungsfaktor von 2,691 Prozent zugeschlagen.

Nach dem Kasseler Urteil ist dieser Steigerungsfaktor die Oberkante, die Erhöhung der Basis um insgesamt zwölf Prozent aber gänzlich unzulässig. Generell dürfen danach die Schiedsämter Zuwächse nur für das jeweilige Verhandlungsjahr festsetzen.

Konkret müssen sich die Vertragspartner dabei an den vom Bewertungsausschuss jeweils regional berechneten Steigerungsraten orientieren.

Das Gesetz schreibe eine "gewichtete Zusammenfassung" der nach den vertragsärztlichen Behandlungsdiagnosen einerseits sowie nach demografischen Daten (Zahl, Alter und Geschlecht der Versicherten) andererseits berechneten Zuwachsraten vor.

"Dem tragen die Vertragspartner Rechnung, wenn sie sich am Mittelwert zwischen diesen beiden Parametern orientieren" erklärten die Kasseler Richter. "Abweichungen vom Mittelwert sind zulässig, bedürfen aber einer konkreten Begründung". Dabei reiche ein Hinweis auf die bislang vermeintlich unzureichend berücksichtigte Morbidität nicht aus.

Schiedsamt muss erneut ran

Nach diesen Maßgaben soll nun in Sachsen-Anhalt das Schiedsamt für 2013 neu entscheiden. Dabei ist die Anhebung des Gesamtvergütungs-Sockels um zwölf Prozent ganz vom Tisch.

Die vom Bewertungsausschuss berechnete Steigerungsrate nach Behandlungsdiagnosen lag in Sachsen-Anhalt bei 2,691 Prozent, die Demografierate bei 0,7247 Prozent. Daher ist auch die vom Schiedsamt beschlossene reguläre Steigerung um 2,691 Prozent fraglich.

Denn in die vom Gesetz und nun auch vom BSG vorgegebene Zusammenfassung beider Parameter hatte das Schiedsamt den Demografiefaktor nicht einbezogen.

Az.: B 6 KA 6/14 R

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Kommentare
Dr. Wolfgang P. Bayerl 15.08.201407:37 Uhr

erstaunlich, was Richter so alles bestimmen dürfen

wo bleibt die Selbstverwaltung?

Dr. jens wasserberg 14.08.201411:28 Uhr

Diskiminierung der Versicherten im SGB scheinbar legal

Dass das SG lediglich die Verfahrensprüfung übernimmt, also feststellt, dass eine Abweichung von der gesetzgeberisch festgesetzten Norm nicht statthaft ist, mag nachvollziehbar sein.
Dass es aber in diesem Lande korrekt sein soll, dass der Gesetzgeber die Einwohner ganzer Bundesländer diskriminiert, indem er für ihre ambulante Versorgung bei gleicher Morbidität weniger Honorar zur Verfügung stellt, als es an anderen Orten - welche wiederum unter besserer politischer Lokalprotektion stehen - der Fall ist, ist nichts anderes als ein Verstoß gegen das Grundgesetz und den dort formulierten Gleichheitsgedanken, zumal die Gleichstellung nicht die Verschlechterung der bisher privilegierten Regionen bedeuten würde, sondern den reinen Nachteilsausgleich der unterprivilegierten Regionen.
Offenbar sind dem deutschen Gesetzgeber aber eben nicht alle Versicherten gleich viel wert und die ambulante Behandlung hängt vom Wohnort des Versicherten ab.
Was wäre wohl, wenn der Gesetzgeber diese Diskriminierung auf die Rentenzahlungen bundesweit übertragen würde, also die Renten in Norrhein um 20% herabsetzen würde mit der Begründung, einem willkürlich festgelegten Bezugspunkt zu entsprechen ? Würde das SG dies dann auch einfach so hinnehmen ?

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