Bundesagentur stellt klar
Kurzarbeit und Rettungsschirm – das geht nicht
Die Betriebsfinanzierung in der Corona-Krise hat auch Leistungserbringer kreativ werden lassen. Die Bundesagentur für Arbeit hat mit einer Weisung reagiert.
Veröffentlicht:Berlin. Kurzarbeit und Nutzung des Corona-Hilfspakets schließen sich weitgehend aus. Das hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) bereits in der vergangenen Woche in einer Weisung (Az.: 75095/7506) auch an den Gesundheitssektor klargestellt, die der „Ärzte Zeitung“ in Auszügen vorliegt.
Derzeit sei das Dokument in der Abstimmung mit den Ministerien, hat die BA am Freitagnachmittag mitgeteilt.
Die Nürnberger Behörde reagiert damit auf Versuche von Vertragsärzten und Krankenhäusern, beide Töpfe gleichzeitig anzuzapfen. Wie viele Anträge auf Kurzarbeitergeld ihr aus dem Gesundheitswesen vorliegen, war am Freitag nicht bekannt.
Rüddel spricht von „unanständig“
Die Weisung der Agentur für Arbeit verhindere, dass sich Kliniken in der Krise sanierten, ohne Patienten zu behandeln, betonte der Vorsitzende des Gesundheitsausschusses Erwin Rüddel (CDU). „Um Kapazitäten für Corona-Patienten zu sichern, erhalten die Kliniken 560 Euro pro leer stehendem Bett.
Dann gleichzeitig seine Mitarbeiter mit Kurzarbeitergeld nach Hause zu schicken, halte ich für unanständig“, sagte Rüddel am Freitag der „Ärzte Zeitung“. Das Verhalten demotiviere Mitarbeiter und gefährde Patienten.
Welches Ausmaß das Problem vor dem Eingreifen der BA hatte, ist unklar. Sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung als auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft gehen Medienberichten zufolge von nur wenigen Fällen aus. In kommunalen Krankenhäusern ist Kurzarbeit ohnehin von den Tarifpartnern ausgeschlossen.
„ÄrzteTag“-Podcast
Ärger ums Kurzarbeitergeld für Ärzte
Bekanntgeworden ist der Fall der katholischen Marienhaus-Gruppe, die in einigen ihrer 20 Häuser Kurzarbeit angemeldet hat.
Kurzarbeit in Praxen ist möglich
Grundsätzlich können Vertragsarztpraxen, MVZ und Krankenhäuser laut BA einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Der Anspruch müsse auf wirtschaftlichen Gründen, zum Beispiel auf einer Verringerung der Fallzahlen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen.
Die im März beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte wirkten allerdings wie eine Betriebsausfallversicherung. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe nicht, heißt es in der Weisung.
Für die Ausfälle von Krankenhäusern in der Folge aufgeschobener oder ausgesetzter planbarer Operationen gelte dies genauso. Die BA hält allerdings einen Tipp für die Krankenhäuser bereit: Sie könnten ja die „freigewordenen Kapazitäten zur Erlangung einer Ausgleichszahlung umwidmen“. (af)