Verwaltungsgericht Köln

M2-Examen und PJ durften wegen Corona verschoben werden

Das Verwaltungsgericht Köln hat die coronabedingte Änderung der Approbationsordnung für rechtens erklärt. Die Eilanträge mehrerer Studenten wurden abgelehnt.

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Medizinstudenten können gerichtlich gegen Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums bzgl. ihres Studiums aufmucken – allein es nützt ihnen nicht immer etwas.

Medizinstudenten können gerichtlich gegen Entscheidungen des Bundesgesundheitsministeriums bzgl. ihres Studiums aufmucken – allein es nützt ihnen nicht immer etwas.

© kali9 / Getty Images / iStock

Köln. Die coronabedingte Verschiebung des M2-Examens und das Vorziehen des Praktischen Jahres (PJ) sind nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Köln (VG) rechtmäßig. Das Gericht hat Eilanträge mehrerer Studierender aus Baden-Württemberg und Bayern gegen eine entsprechende Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums abgelehnt. Sie können gegen die Beschlüsse jetzt Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte im April 2020 die „Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ erlassen. Sie sah eine Verschiebung des anstehenden Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung auf April 2021 vor und für die zur Prüfung zugelassenen Studierenden den sofortigen Beginn des PJ. Die Bundesländer hatten aber die Möglichkeit, beim ursprünglich angesetzten Prozedere zu bleiben. Lediglich Baden-Württemberg und Bayern sagten das M2-Examen tatsächlich ab, die Studierenden mussten dort ins vorzeitige PJ.

Studierende hatten ausreichend Zeit

Das VG geht davon aus, dass sich die Auswirkungen der Verordnung auf die Studierenden „in einem angemessenen Rahmen“ halten. Grundrechte seien nicht verletzt. Anders als die Kläger gehen die Richter davon aus, dass die Studierenden genügend Zeit für die Vorbereitung des M2-Examens im April 2021 und des unverändert im Mai stattfindenden M3-Examens haben. Da sie sich im Frühjahr 2020 bereits auf die Prüfung vorbereitet hätten, gehe es jetzt um „Konservierung und Auffrischung des Prüfungswissens“.

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist laut VG nicht verletzt worden, die Sorge der Studierenden vor einem schlechteren Abschneiden sei zum jetzigen Zeitpunkt bloße Spekulation. Sollten sich bei der Auswertung der Prüfungsergebnisse Nachteile zeigen, könnten die Betroffenen gegen das jeweilige Ergebnis vorgehen, so das Gericht. Der von den Studierenden ins Spiel gebrachte Nachteilsausgleich komme nicht in Betracht, betonten die Richter. Die Kläger hatten vorgeschlagen, dass ihnen das M2-Examen erlassen wird und sie stattdessen die Durchschnittsnote der Leistungen im klinischen Studienabschnitt als Prüfungsergebnis erhalten. (iss)

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