Überraschungsurteil

Macht der KV-Vorstände gestärkt

Die Richter des Bundessozialgerichts haben entschieden: Vom Vorstand ausgehandelte Verträge unterliegen keinem Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht in Kassel.

Das Bundessozialgericht in Kassel.

© Bernd Schoelzchen / dpa

KASSEL. Mit einem Überraschungsurteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Vorstände der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen aufgewertet.

Von ihnen ausgehandelte Verträge dürfen nicht einem Genehmigungsvorbehalt der Vertreterversammlung unterliegen, urteilte die Kasseler Richter am Mittwoch. Das gelte auch für die Gesamtverträge.

Damit nutzte der Vertragsarztsenat des BSG einen Streit zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und dem Land Baden-Württemberg zu einem Urteil von bundesweiter Bedeutung für die Machtbalance zwischen Vorstand und Vertreterversammlung in den KVen und KZVen.

Außenvertretung originäre Kompetenz des Vorstands

Im konkreten Fall ging es um einen Genehmigungsvorbehalt für Selektivverträge - und damit eher um ein Unikum in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Landschaft.

Soweit es sich um "substituierende Verträge" handelt, die die Regelversorgung ersetzen, seien sie von grundsätzlicher Bedeutung, argumentierte die KZV. Daher müsse es das Recht der Vertreterversammlung sein, dies mit einem Genehmigungsvorbehalt zu überprüfen.

Hintergrund sind die gesetzlichen Regelungen, wonach in den KVen und KZVen ebenso wie in ihren Bundesvereinigungen die Vorstände für das laufende Geschäft zuständig sind, die Vertreterversammlungen aber für alle grundsätzlichen Fragen.

Dennoch hatte hier das Land als Aufsichtsbehörde die Satzungsänderung bezüglich der Selektivverträge nicht genehmigt - zu Recht, wie nun das BSG entschied.

Ein Zustimmungsvorbehalt ist weder bei den Selektiv- noch bei Gesamtverträgen zulässig, urteilte der Vertragsarztsenat in Kassel. Das Gesetz weise dem Vorstand "die Außenvertretung als originäre Kompetenz zu".

Zudem setze das gesamte gesetzliche Konzept auf Verhandlungslösungen zwischen Selbstverwaltung und Kassen. Dies setze die Kompetenz zum Kompromiss ebenso voraus wie "die Flexibilität, sich verbindlich zu einigen", so das BSG zur Begründung.

Az.: B 6 KA 48/12 R

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Welche Endpunkte sind patientenrelevant?

Patientenrelevanz: Ein Kommentar aus juristischer Sicht

Kooperation | In Kooperation mit: AbbVie Deutschland, DAK Gesundheit, MSD Sharp & Dohme, Novo Nordisk, Roche Pharma, vfa und Xcenda
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Empfehlungs-Wirrwarr

Drei Hypertonie-Leitlinien: So unterscheiden sie sich

Lesetipps
Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung