Novelle der Approbationsordnung
Medizinstudium: Vergütung im PJ soll entdeckelt werden
Die Novelle der ärztlichen Approbationsordnung geht mit einem dritten Referentenentwurf offenbar auf die Zielgerade. Medizinstudierende haben dabei einen großen Erfolg erzielt.
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Ein Skelettmodell steht in einem Mikroskopiersaal: Seit Jahren wird über eine Neuordnung des Medizinstudiums gerungen. Nun hat das Bundesgesundheitsministerium einen weiteren Referentenentwurf für eine neue Approbationsordnung vorgelegt.
© Sebastian Gollnow / dpa
Berlin. Das Bundesgesundheitsministerium hat einen dritten Referentenentwurf einer „Verordnung zur Neuregelung der ärztlichen Ausbildung“ vorgelegt. Der letzte Entwurf für eine neue Approbationsordnung datierte vom Mai dieses Jahres. Die Novelle soll – nach derzeitigem Stand – am 1. Oktober 2027 in Kraft treten.
Das 295-Seiten-Dokument enthält eine Fülle redaktioneller Überarbeitungen. Auch inhaltlich weist der Entwurf an mehreren Stellen Nachjustierungen auf – einige Beispiele:
Praktisches Jahr: Gestrichen wird die bisherige Vorschrift, nach der Geld- und Sachleistungen im PJ nicht den BAföG-Höchstbetrag überschreiten dürfen. Insoweit können Krankenhäuser die Höhe der Entschädigung künftig frei festlegen „und damit – insbesondere im ländlichen Raum – Anreize für die Studierenden schaffen“, heißt es in der Begründung. Das kann als großer Erfolg der Studierenden verbucht werden. Im September hatte die Bundesvertretung der Medizinstudierenden (bvmd) eine Petition an das BMG übergeben, die 102.000 Unterzeichner gefunden hat. Darin wurden unter anderem attraktivere Arbeitsbedingungen und eine höhere Vergütung im PJ gefordert.
NKLM: Der Inhalt des Studiums der Medizin richtet sich im Kernbereich nach dem Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (NKLM). Dabei gilt die jeweils vom Bundesgesundheitsministerium im Bundesanzeiger bekannt gemachte Fassung. Dadurch könnten im Rahmen von Aktualisierungen des NKLM neu auftretende Krankheitsbilder wie zum Beispiel „Long-COVID“ schneller in die Ausbildung einbezogen werden.
Erster Abschnitt der ärztlichen Prüfung (M1): Die beiden Teile des M1 können, anders als noch im Masterplan Medizinstudium vorgesehen, in zeitlicher Hinsicht zusammengefasst werden und sollen frühestens im 6. Fachsemester abgelegt werden. Eine besondere Bedeutung hat dabei die erfolgreiche Teilnahme an einer universitären Parcoursprüfung. Diese – das wird klargestellt – muss bis zum Ende des 4. Fachsemesters erfolgen.
Blockpraktika vor dem Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung: Hier wird betont, dass von den insgesamt fünf Wochen mindestens eine und höchstens zwei Wochen des Blockpraktikums verpflichtend in kinder- und jugendmedizinischen Lehrpraxen zu absolvieren sind. Dadurch soll sichergestellt werden, dass „die wichtige Personengruppen der Kinder und Jugendlichen angemessen in der Ausbildung der angehenden Ärzte und Ärztinnen berücksichtigt wird“.
Ungeklärt bei der Novelle ist nach wie vor die Frage der Kostenfolgen zwischen Bund und Ländern. Die bisherigen Kostenschätzungen haben sich nur marginal verändert. Danach kämen auf die Länder durch die Studienreform Einmalkosten der Umsetzung in Höhe von rund 94,4 Millionen Euro sowie jährliche Kosten in Höhe von 177 Millionen Euro zu.
Aufgrund fehlender Einigung mit den Wissenschaftsministerien der Länder hatte die Gesundheitsministerkonferenz Anfang des Jahres das Thema auf die Ebene der Ministerpräsidenten eskaliert. Doch die Länderchefs haben sich – zumindest offiziell – bei ihren jüngsten Konferenzen nicht mit dem Thema beschäftigt.
Mehrere Länder hatten zuletzt eine rasche Verabschiedung der Novelle gefordert – und sehen den Bund zumindest mit einer Kofinanzierung in der Pflicht. Der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen. (fst/hom)