Alkoholembryopathie
Alkoholkonsum in der Schwangerschaft birgt strafrechtliche Risiken
Das Bundessozialgericht erkennt kein Recht auf Opferentschädigung bei Alkoholembryopathie. Entschädigung gebe es nur für Opfer einer Straftat.
Veröffentlicht:Kassel. Wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren zu Beeinträchtigungen des Kindes führt, hat es später in aller Regel keinen Anspruch auf eine Opferentschädigung. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Mutter vorhatte, den Embryo zu töten und so abzutreiben, urteilte jetzt das Bundessozialgericht.
Die Mutter der Klägerin war alkoholabhängig und hatte auch während ihrer Schwangerschaft getrunken. Die heute 15-jährige Tochter ist wegen einer globalen Entwicklungsverzögerung bei Alkoholembryopathie schwerbehindert. 2009 beantragte sie eine Opferentschädigung und zog vor Gericht. Das Versorgungsamt Sachsen-Anhalt lehnte die Opferentschädigung ab. Einen für die Entschädigung laut Gesetz notwendigen „vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff“ habe es hier in der Schwangerschaft nicht gegeben.
Die dagegen gerichtete Klage hatte durch alle Instanzen keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht erklärte, die Opferentschädigung sei nicht grenzenlos, sondern vielmehr mit dem Strafrecht verknüpft. Alkoholkonsum während der Schwangerschaft sei jedoch nicht strafbar, so die Kasseler Richter. Strafbar sei lediglich eine – auch versuchte – Abtreibung mittels Schädigung durch Alkohol. Hier habe die Mutter zwar Beeinträchtigungen ihres Kindes billigend in Kauf genommen, sie habe aber nicht vorgehabt, den Embryo zu töten. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 9 V 3/18 R