Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

Patientenmanager darf als Pfleger in anderer Klinik arbeiten

Werktags in der einen Klinik, wochenends in einer anderen: Laut Landesarbeitsgericht ist das theoretisch möglich, wenn keine unmittelbare Konkurrenzsituation vorliegt.

Veröffentlicht:

Berlin. Ein werktags in einem Krankenhaus arbeitender Patientenmanager darf an Wochenenden nebenbei als Krankenpfleger in einer anderen Klinik arbeiten. Es liegt keine unmittelbare Konkurrenzsituation vor, die der Nebentätigkeit entgegensteht, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem in Berlin aktuell veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall war der Kläger als Patientenmanager werktags in einer großen Klinik beschäftigt. Zuvor hatte er viele Jahre als Intensivpfleger gearbeitet. Diese Tätigkeit wollte er nun zumindest nebenbei in einem anderen Krankenhaus an Wochenenden wieder ausüben.

Doch der Arbeitgeber lehnte dies ab. Es liege zwischen den beiden Kliniken eine Konkurrenzsituation vor, wenn der Kläger seinen Erfahrungsschatz als Intensivpfleger anderweitig nutze. Außerdem stehe die besondere Lage in der Pandemie mit deren Ansteckungsgefahren der Nebentätigkeit entgegen. Der Arbeitnehmer könne ja stattdessen im Intensivbereich der eigenen Klinik arbeiten.

Keine Konkurrenzsituation

Doch eine unmittelbare Konkurrenzsituation durch die verschiedenen Tätigkeiten in den beiden Krankenhäusern bestehe nicht, urteilte das LAG. Die Nebentätigkeit an der anderen Klinik sei zu Unrecht verweigert worden. Gesetzliche Ruhezeiten könnten trotz der Nebentätigkeit eingehalten werden. Zwar könne der Kläger – ebenso wie bei seinem derzeitigen Arbeitgeber – in dem anderen Krankenhaus mit an COVID-19 erkrankten Patienten in Kontakt kommen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dort die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht eingehalten würden. (fl/mwo)

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: 16 Sa 2073/19

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