Urteil

Schüler muss sich auf Corona testen lassen

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die zwangsweise Testung auf SARS-CoV-2 in einem Eilverfahren für rechtens erklärt. Ein 13-Jähriger empfindet einen Abstrich als gesundheitsgefährend – das Gericht sieht das anders.

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Abstand einfordern oder den Corona-Test verweigern?

Abstand einfordern? Ja. Aber einen Corona-Test verweigern? Unter Umständen nein. Denn letzteres kann behördlich angeordnet werden, urteilte jetzt ein Gericht.

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Würzburg. Gesundheitsbehörden dürfen gegenüber direkten Kontaktpersonen von Corona-Infizierten neben Quarantäne auch einen Zwangs-Coronatest anordnen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg in einem aktuell veröffentlichten Eilbeschluss entschieden.

Mit seinem Eilantrag wollte ein 13-jähriger Schüler die Anordnung der häuslichen Quarantäne und einer Corona-Testung kippen. Das Gesundheitsamt Schweinfurt hatte den Schüler dazu verdonnert, weil er als „Kontaktperson der Kategorie I“ gelte. Er habe sich längere Zeit mit einem Klassenkameraden in einem relativ beengten Klassenzimmer aufgehalten, der nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert war.

Die Behörde ordnete an, dass der Schüler seinen Haushalt nicht verlassen darf und er den Kontakt zu Mitbewohnern möglichst einschränken muss. Frühestens nach 14 Tagen könne die Quarantäne wieder aufgehoben werden, vorausgesetzt, dies werde ausdrücklich genehmigt.

Der Schüler wurde zudem verpflichtet, einen Corona-Test in einem Testzentrum durchführen zu lassen. Rechtsgrundlage für die Maßnahmen war die bayerische Allgemeinverfügung „Isolation von Kontaktpersonen der Kategorie I, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen“.

Unangenehm aber nicht gefährlich

Der Schüler meinte, dass die Einordnung als Ansteckungsverdächtiger willkürlich sei. Auch sage ein PCR-Test nichts über eine mögliche Infektiosität aus. Die Schüler hätten im Klassenzimmer die Abstandsregeln eingehalten und eine Mund-Nase-Bedeckung getragen. Eine verpflichtende Testung sei rechtswidrig, da dabei tief in die Mund- oder die Nasenhöhle eingedrungen werde. Dies sei gesundheitlich bedenklich.

Das Verwaltungsgericht billigte jedoch die Maßnahmen. Nach dem Infektionsschutzgesetz gelte der Schüler als „ansteckungsverdächtige Person“. Er habe über einen längeren Zeitraum direkten persönlichen Kontakt zu einem COVID-19-Fall gehabt. Das Gesundheitsamt habe die Maßnahmen auch nicht willkürlich getroffen, sondern sich an die Kriterien des Robert Koch-Instituts gehalten.

Zum Schutz der Allgemeinheit habe zunächst die Quarantäne im eigenen Haushalt angeordnet werden dürfen. Sie stelle keine rechtswidrige Freiheitsentziehung dar.

Keine durchgreifenden rechtlichen Einwände gebe es auch hinsichtlich der verpflichtenden Corona-Testung. Diese ermögliche es, Infektionsketten lückenlos nachzuvollziehen. Der vorzunehmende Abstrich sei zwar unangenehm, „aber nicht gravierend und auch nicht gesundheitsgefährdend“, so das Gericht. Der Test sei daher zumutbar. (fl/mwo)

Verwaltungsgericht Würzburg, Az.: W 8 S 20.1625

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