Prozessbeginn

Syrischer Arzt soll in 18 Fällen gefoltert haben

Gegen einen syrischen Militärarzt wird vor dem OLG Frankfurt wegen Foltervorwürfen verhandelt. Dieses Jahr ist das schon der zweite Prozess gegen einen eingewanderten Syrer wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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Prozessauftakt: Dem aus Syrien stammenden angeklagten 36-jährigen Arzt werden im Sicherheitssaal des OLG Frankfurt am Main die Handschellen abgenommen. In der Bildmitte sein Anwalt Oussama Al-Agi.

Prozessauftakt: Dem aus Syrien stammenden angeklagten 36-jährigen Arzt werden im Sicherheitssaal des OLG Frankfurt am Main die Handschellen abgenommen. In der Bildmitte sein Anwalt Oussama Al-Agi.

© Boris Roessler/picture alliance

Karlsruhe. Der syrische Militärarzt Alaa M. muss sich nun doch wegen Folter in 18 Fällen vor deutschen Gerichten verantworten. Das hat der Bundesgerichtshof in einem am Dienstag (18. Januar) bekannt gegebenen Beschluss entschieden. Der Prozess beginnt am heutigen Mittwoch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Der Generalbundesanwalt wirft dem 36-jährigen Arzt vor, von April 2011 bis Ende 2012 im Militärkrankenhaus von Homs sowie im Gefängnis des Militärgeheimdienstes in 18 Fällen mutmaßliche Gegner des Assad-Regimes gefoltert und einen Häftling mit einer Spritze ermordet zu haben.

Das OLG Frankfurt hatte die Anklage zugelassen, zunächst allerdings nur in acht der 18 Fälle. Die weiteren zehn Fälle seien von der Staatsanwaltschaft „nicht konkret genug gefasst“. Hiergegen hatte der Generalbundesanwalt Beschwerde eingelegt, der BGH gab dieser nun statt.

Vergleichbare „Serientaten“

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter auf ihre Rechtsprechung zu sogenannten Serientaten. Wegen deren gleichförmiger Wiederholung sei hier eine nähere Beschreibung der Einzeltaten oft nicht möglich. In der Anklageschrift gegen den syrischen Militärarzt würden die jeweiligen Sachverhalte aber „durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten noch in ausreichendem Maße umrissen“.

Die Strafverfolgung in Deutschland erfolgt nach dem im Völkerrecht und auch im deutschen Recht verankerten sogenannten Weltrechtsprinzip. Danach können unter anderem Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch dann vor deutschen Gerichten angeklagt werden, wenn sie im Ausland begangen wurden und wenn weder Täter noch Opfer Deutsche sind.

Darauf gestützt hatte bereits das Oberlandesgericht Koblenz am 13. Januar 2022 in einem weltweit aufsehenerregenden Urteil einen Mitarbeiter des syrischen Geheimdiensts unter anderem wegen Folter, Mord und schwerer Sexualverbrechen zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: StB 39/21

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