Bundesgerichtshof

Widerrufsrecht bei Einbau eines Treppenlifts

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil die Verbraucherrechte beim Treppenlift-Kauf gestärkt.

Veröffentlicht:

Karlsruhe. Verbrauchern kann bei Kauf und Montage eines individuell angepassten Kurventreppenlifts ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zustehen. Vorausgesetzt, dass der Kaufvertrag im „Fernabsatzgeschäft“ oder außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wurde und die Hauptleistung nicht in dem individuell angepassten Treppenlift selbst, sondern vielmehr in dessen Einbau beim Kunden liegt, urteilte jetzt der Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab damit einer Verbraucherzentrale recht, die die Werbung eines Treppenlift-Verkäufers wegen des fehlenden Hinweises zum Widerrufsrecht beanstandet hatte. Bei Fernabsatzverträgen wie dem Kauf über das Internet oder auch Haustürgeschäften besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dies gelte nicht für Waren, „die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“.

Hier sei die Werbung aber nicht auf den Verkauf des Kurventreppenlifts, sondern auf den Einbau zugeschnitten gewesen, urteilte der BGH. Es handele sich damit um einen sogenannten Werkvertrag, der nach EU-Recht widerrufen werden kann. (fl)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 96/20

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