Versorgungswerke

Vorsorge der Ärzte noch nicht in Gefahr

Die Berufsständischen Versorgungswerke sehen sich durch jüngste Urteile des Bundessozialgerichts nicht in Gefahr. Bei weiteren Einschränkungen des Befreiungsrechts könnte aber auch die Altersvorsorge der Ärzte auf dem Spiel stehen.

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Altersvorsorge und Rente: Das "Syndikus-Urteil" des BSG hat für Aufsehen gesorgt.

Altersvorsorge und Rente: Das "Syndikus-Urteil" des BSG hat für Aufsehen gesorgt.

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BERLIN. Die jüngsten Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) zur Befreiung von Angehörigen der Freien Berufe von der Rentenversicherung bringen die berufsständischen Versorgungswerke nicht in Schieflage. Darauf hat Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Vorsorgungseinrichtungen (ABV), am Mittwoch in Berlin hingewiesen (wie kurz berichtet).

Kilger warnte allerdings eindringlich vor weiteren Einschränkungen des Befreiungsrechts. Würden etwa angestellte Kanzleianwälte in Zukunft nicht mehr befreit, gefährdete dies ernsthaft die Altersversorgung des gesamten Berufsstandes.

Hintergrund der Äußerungen Kilgers ist das sogenannte "Syndikus-Urteil" des BSG vom 3. April. Demnach haben Juristen, die in Unternehmen tätig sind, keinen Anspruch auf Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

"Dieses Urteil befasst sich nur mit dem Anwalt", sagte Kilger und widersprach damit anderslautenden Meldungen. Auswirkungen auf die anderen Freien Berufe, also auch auf Ärzte, seien konkret aus diesem Urteil nicht zu erwarten.

Die schriftliche Urteilsbegründung liegt bislang nicht vor. In der mündlichen Begründung hat sich das BSG laut ABV auf die weitverbreitete Auffassung gestützt, dass Juristen in Unternehmen keine Anwaltstätigkeit ausüben.

Damit ist das BSG-Urteil aus Sicht der ABV berufsspezifisch und betrifft nur Anwälte und ihre Versorgungswerke, nicht aber Ärzte oder Apotheker.

ABV rät Honorarärzten zu einem Statusfeststellungsverfahren

Dennoch mahnt Kilger auch Ärzte zur Vorsicht. Denn bereits 2012 hat das BSG die Kriterien für eine Befreiung von der DRV zugunsten eines Versorgungswerkes strenger als bisher ausgelegt. Seitdem muss bei jedem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Das gilt auch für Ärzte in Praxen und Kliniken. Diskussionen mit der DRV gebe es über die Frage, was eine klassische ärztliche Tätigkeit ist und was nicht.

"Da gibt es in der Tat noch Probleme, weil die DRV zum Beispiel den öffentlichen Gesundheitsdienst nicht als klassische ärztliche Tätigkeit bewertet", sagte ABV-Hauptgeschäftsführer Michael Jung.

Ärzte, die in solchen Bereichen arbeiten, müssen begründen, warum für ihre Tätigkeit ein Arzt nötig ist. Auch von Ärzten, die ins Qualitätsmanagement wechseln, fordere die DRV eine solche Begründung. "Wenn man das erklärt, dann erfolgt in aller Regel die Befreiung", so Jung.

Honorarärzten rät die ABV, zunächst in einem Statusfeststellungsverfahren zu klären, ob sie frei bleiben oder angestellt werden müssen.Um die Finanzierung und Zukunftsfestigkeit der Renten aus den Versorgungswerken macht die ABV sich jedoch keine Sorgen.

Die Frage der Befreiungen hat nach Angaben des Versicherungsmathematikers Professor Klaus Heubeck kaum Relevanz für die Rentenkalkulationen. Denn die Zugänge von Neumitgliedern zu den Versorgungswerken werden nach seinen Angaben in der Regel sehr vorsichtig berechnet.

Auch für eine anhaltende Niedrigzinsphase sieht Heubeck die Versorgungswerke mit ihrer Kombination aus Umlage- und Kapitaldeckungsverfahren gut gerüstet. (ami)

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ärztliche Versorgungswerke im Visier

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