CT-gesteuerte Schmerztherapie
Die Krux mit der Überweisung
Seit April können nur noch diejenigen Ärzte Überweisungen für CT-gesteuerte schmerztherapeutische Interventionen ausstellen, die selbst Schmerztherapeuten sind. Diese Neuerung sorgt für eine Versorgungslücke.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Die Spielregeln waren bislang eindeutig: Gemäß Paragraf 13 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte bzw. Paragraf 7 Abs. 4 Arzt-Ersatzkassen-Vertrag können Ärzte für Radiologie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden.
Zusätzliche Regelungen, welche Fachärzte Überweisungen an Radiologen vornehmen dürfen, gab es bislang weder in den Bundesmantelverträgen noch im EBM.
Klartext: Jeder Vertragsarzt konnte bisher Patienten zu jedem Radiologen zur Durchführung radiologischer - und eben auch schmerztherapeutischer - Leistungen überweisen.
Damit ist nun Schluss - mit drastischen Folgen für die Versorgung der Schmerzpatienten.
Denn mit schriftlicher Beschlussfassung hat sich der Bewertungsausschuss in seiner 290. Sitzung darauf geeinigt, das bisherige Überweisungsverfahren hinsichtlich interventioneller radiologischer schmerztherapeutischer Leistungen mit Wirkung zum 2. Quartal drastisch einzuschränken.
EBM-Ziffer wurde ersetzt
Die Leistungsposition 34502 EBM, die bislang für CT-gesteuerte Interventionen berechnungsfähig war, gibt es seit dem 1. April nicht mehr. CT-gesteuerte Interventionelle schmerztherapeutische Leistungen sind nun nach Nr. 34504 abzurechnen, andere CT-gesteuerte Interventionen nach Nr. 34505.
Der Haken: Wie bisher können Radiologen nur auf Überweisung vertragsärztliche Leistungen erbringen. Interventionelle schmerztherapeutische Leistungen nach Nr. 34504 aber nur, wenn der Radiologe selbst die Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V erfüllt oder wenn die Behandlung auf Überweisung eines Arztes erfolgt, der die Voraussetzungen gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung seinerseits erfüllt oder die Zusatz-Weiterbildung "Spezielle Schmerztherapie" gemäß der Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer erworben hat.
Nur 2000 Ärzte erfüllen die Vorgaben
Radiologen sind damit außen vor: Das Bundesarztregister weist mit Stand vom 31. Dezember 2012 nur einen einzigen Radiologen mit dieser Zusatz-Weiterbildung aus, in allen anderen Facharztgruppen zusammen sind es laut Bundesarztregister 1302 Ärzte, davon allein 477 Anästhesisten.
Zusammen mit den Ärzten, die gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung eine Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung haben, dürften somit nur etwa 1500 bis 2000 Ärzte berechtigt sein, Patienten zur interventionellen schmerztherapeutischen Behandlung, die in der Regel als Periradikuläre Therapie (PRT) durchgeführt wird, zu überweisen.
Überweisungen werden nicht nur von Orthopäden, Neurochirurgen und Neurologen, sondern häufig auch von Hausärzten ausgestellt. Diesen Ärzten obliegt nun die unangenehme Aufgabe, ihre Patienten zunächst zu Schmerztherapeuten überweisen zu müssen, die dann ihrerseits zu einem Radiologen weiter überweisen.
Schmerztherapeuten haben mit der Annahme derartiger Überweisungen aber ein Problem: Gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung rechnen sie ihre Leistungen nach besonders bewerteten Positionen des Kapitels 30.7.1 EBM (schmerztherapeutische Versorgung) ab.
Wesentlich für die Vergütung sind neben der Grundpauschale Nr. 30700 (905 Punkte/32 Euro), die Zusatzpauschale Nr. 30702 (1405 Punkte/49,67 Euro) und der Zuschlag Nr. 30704 (840 Punkte/29,70 Euro).
Gemäß dem 3. Absatz der Präambel zu Kapitel 30.7 EBM (Schmerztherapie) ist die Berechnung der Zuschlagsposition 30702 auf 300 Patienten je Arzt und Quartal begrenzt.
Fallbegrenzung wird zum Problem
Für die Berechnung des Zuschlags Nr.30704 sind die Vorgaben noch stringenter: Auch diese Position darf ein Schmerztherapeut bei höchstens 300 Patienten pro Quartal abrechnen, aber unter der Vorgabe, dass der Anteil der schmerztherapeutisch behandelten Patienten an der Gesamtzahl der Patienten im Quartal mindestens 75 Prozent beträgt.
Hat somit ein Schmerztherapeut sein Kontingent von 300 Schmerzpatienten mit Berechnung der Nr. 30704 ausgefüllt, darf er in demselben Quartal nur eine Gesamtfallzahl von 400 Patienten haben.
Werden diese Grenzwerte nicht eingehalten, verfahren die meisten KVen so, dass die Leistungsposition Nr. 30704 komplett gestrichen wird.
Die Begrenzung auf 300 Behandlungsfälle kann von der KV aus Gründen der Sicherstellung auf Antrag modifiziert werden. Zahlreichen Schmerztherapeuten wurde auf diesem Wege eine Erhöhung der Höchstfallzahl für die Behandlung von Schmerzpatienten zugestanden.
Dennoch: Die meisten Schmerztherapeuten füllen bereits jetzt ihr Kontingent aus, selbst wenn dieses aus Gründen der Sicherstellung erhöht wurde.
Durch "Weiterüberweisungen" an Radiologen erhöht sich die Behandlungsfallzahl, die 75-Prozent-Quote zur Berechnung der Nr. 30704 würde unterschritten.
Das gilt selbst dann, wenn bei Inanspruchnahme zur Weiterüberweisung nicht die Grundpauschale Nr. 30700 berechnet würde, sondern eine Grundpauschale aus dem eigentlichen Fachgebiet, etwa eine orthopädische Grundpauschale nach Nummern 18210 bis 18212, eine neurochirurgische Grundpauschale nach den Nr. 16210 bis 16212 usw.
Es ist nachvollziehbar, dass Schmerztherapeuten kaum geneigt sein werden, nur als "Weiterüberweiser" tätig zu werden und dadurch die Voraussetzungen zur Abrechnung der Nr. 30704 für alle ihre Patienten zu verlieren.
KVen außen vor
Nach Bekanntwerden des Beschlusses des Bewertungsausschusses haben betroffene niedergelassene Ärzte und der Berufsverband der Radiologen (BDR) massiv Widerspruch eingelegt.
Vergeblich: Das Bundesgesundheitsministerium (BMG), dem alle Beschlüsse des Bewertungsausschusses vorgelegt werden müssen, hat den Beschluss nicht beanstandet.
Somit ist er unverändert zum 1. April 2013 in Kraft getreten. Auch wurde den KVen keine Möglichkeit eingeräumt, das stringente Überweisungserfordernis aus Gründen der Sicherstellung zu modifizieren.
Immerhin: Die Sicherstellung der schmerztherapeutischen Versorgung soll nach einem halben Jahr überprüft werden. Die KVen werden deswegen mit einem Rundschreiben der KBV aufgefordert, Probleme bei der Durchführung interventioneller schmerztherapeutischer Behandlungen bei der KBV zu melden.
Der BDR geht unter dem Aspekt der Überweisungsbeschränkungen zur Durchführung schmerztherapeutischer interventioneller radiologischer Leistungen einen Schritt weiter: Auf der Homepage des Berufsverbands der Radiologen können die Mitglieder des Berufsverbandes eine Handlungs- und Abrechnungsempfehlung abrufen, nach der interventionelle radiologische schmerztherapeutische Leistungen als IGeL abgerechnet werden können, verbunden mit einer Stellungnahme zum Off-Label-Use der verwendeten Arzneimittel und zum Haftpflichtschutz.
Ein PraxisbeispielIm Rheinisch-Bergischen Kreis mit ca. 270.000 Einwohnern, werden laut Abrechnungsexperte und Hausarzt Dr. Heiner Pasch derzeit bei ca. 600 Schmerzpatienten im Jahr insgesamt etwa 1800 CT-gesteuerte Infiltrationen gemacht.
Pasch: "Es gibt zwei Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung spezielle Schmerztherapie und lediglich einen Kollegen, der an der Qualitätssicherungsvereinbarung teilnimmt." Letzterer nehme aber aus Kapazitätsgründen keine neuen Patienten an.
"Ich frage mich, wie bei dieser Konstellation die Versorgung aufrechterhalten werden soll", sagt Pasch.
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