Zwei Ärzte vor Gericht

Grundsatzentscheidung des BGH zu Sterbebegleitung erwartet

Ein körperlich kranker Mensch begeht Suizid. Ein Arzt begleitet ihn beim Sterben und verzichtet auf lebensrettende Maßnahmen. Macht sich der Mediziner dadurch strafbar? Das soll ein BGH-Urteil in zwei konkreten Fällen klären.

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Wenn Patienten freiwillig aus dem Leben scheiden, aber von ihrem Arzt dennoch in den letzten Stunden begleitet werden möchten, bringt das Mediziner nicht nur mit ihrem Berufsverständnis in Konflikt.

Wenn Patienten freiwillig aus dem Leben scheiden, aber von ihrem Arzt dennoch in den letzten Stunden begleitet werden möchten, bringt das Mediziner nicht nur mit ihrem Berufsverständnis in Konflikt.

© Anneke Schram / Fotolia

LEIPZIG. Am Bundesgerichtshof (BGH) wird an diesem Mittwoch eine Entscheidung zu Sterbehilfe und Sterbebegleitung durch Ärzte erwartet. Es geht um zwei Fälle, bei denen Mediziner aus Berlin und Hamburg kranke Menschen nach der Einnahme tödlicher Medikamente bis zum Tod begleitet hatten, ohne lebensrettende Maßnahmen zu ergreifen.

Die Landgerichte in Berlin und Hamburg hatten die Mediziner freigesprochen. Dagegen legten die Staatsanwaltschaften Revision ein, nun liegen die Fälle beim 5. Strafsenat des BGH in Leipzig. „Das ist ein sehr relevantes Urteil, weil es um grundsätzliche Fragen geht“, sagte der Sprecher des Marburger Bundes, Hans-Jörg Freese.

Beide Fälle liegen schon Jahre zurück: 2013 schluckte eine chronisch kranke Frau in Berlin eine tödliche Dosis eines Schlafmittels. Danach informierte sie ihren Arzt, der sie bewusstlos fand und, wie zuvor verabredet, ihr Sterben begleitete. Der Hamburger Mediziner war dabei, als 2012 zwei über 80 Jahre alte, kranke Frauen auf eigenen Wunsch aus dem Leben schieden.

Gerichte hatten den Willen der Patienten hervorgehoben

In beiden Fällen sei es der klare Wille der Patienten gewesen, ihr Leben zu beenden. Dieser Wille sei zu respektieren, so die Gerichte. Die Staatsanwaltschaften hatte die Mediziner wegen Totschlags sowie Tötung auf Verlangen angeklagt. Nun wird der BGH wird klären müssen, ob sich Mediziner strafbar machen, wenn sie in einem solchen Fall auf lebensrettende Maßnahmen verzichten.

Seit 2015 gilt zudem das Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“. Dieses zielt auf Sterbehilfe als Geschäftsmodell organisierter Vereine. Gegen das Verbot haben schwerkranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfe-Vereine beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geklagt. Eine Entscheidung hierzu wird im Herbst erwartet. (dpa)

Lesen Sie dazu auch: Palliativmedizin: Was bei der Begleitung von Sterbenden erlaubt und was verboten ist Sterbehilfe in § 217 StGB: Paternalismus oder Patienten-Schutz?

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