Klarstellung des G-BA
Ärzte können Heilmittel für bis zu zwölf Wochen verordnen
Der G-BA hat klargestellt, wann Ärztinnen und Ärzte Rezepte für Heilmittel über eine Dauer von zwölf Wochen ausstellen dürfen. Wie lang das Akutereignis her ist, spielt dabei keine Rolle.
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Von den Kassen wurden mehr Massagetherapien verordnet. Dies hat den G-BA nun zu einer Klarstellung bewogen.
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Berlin. Ärztinnen und können Patienten mit einem besonderen Heilmittelbedarf eine Verordnung für bis zu zwölf Wochen ausstellen. Darauf weist die KBV in einer aktuellen Mitteilung hin. Dabei spiele es keine Rolle, wie lange der Sturz, Schlaganfall oder ein anderes Akutereignis her seien. Entsprechende Hinweise und medizinische Spezifikationen in der Diagnoseliste sind für die Bemessung der Behandlungsdauer nicht bindend. Das habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) klargestellt.
Die Klarstellung betrifft Krankheiten, die mitunter nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Wirtschaftlichkeitsprüfungen vom Verordnungsvolumen abgezogen werden, zum Beispiel „längstens 1 Jahr nach Akutereignis“. Bislang sei häufig unklar gewesen, ob auch nach Ablauf einer solchen Frist die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge an Therapieeinheiten je Verordnung überschritten und eine Verordnung für bis zu zwölf Wochen ausgestellt werden darf.
Höchstmenge beläuft sich normalerweise auf zehn Wochen
In der Regel beträgt die Höchstmenge laut Heilmittelkatalog sechs bis zehn Behandlungseinheiten je Verordnung. Ausnahmen bestehen bei einem besonderen Verordnungsbedarf und bei einem langfristigen Heilmittelbedarf. In beiden Fälle können Einheiten für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen auf einem Rezept verordnet werden.
Laut KBV hat der G-BA jetzt klargestellt, dass die Spezifikationen und Hinweise in der Diagnoseliste für die Bemessung der Behandlungseinheiten je Verordnung nicht bindend sind. Somit können Ärzte für diese Erkrankungen auch dann eine Verordnung für zwölf Wochen ausstellen, wenn das Akutereignis schon länger zurückliegt.
Patienten müssen nicht mehrmals zum Arzt
Für Patienten vor allem mit schweren und langfristigen funktionellen oder strukturellen Schädigungen habe dies den Vorteil, dass sie nicht mehrmals im Quartal nur wegen einer neuen Verordnung die Arztpraxis aufsuchen müssten. Zudem verringere sich die Zuzahlung, die pro Verordnung anfällt.
Eine weitere Klarstellung in der Heilmittel-Richtlinie betrifft Massagetherapien und standardisierte Heilmittelkombinationen. Diese sind auf zwölf Einheiten im Verordnungsfall begrenzt – unabhängig davon, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf oder besonderer Verordnungsbedarf vorliegt. Nur wenn im Heilmittelkatalog ausdrücklich steht „die Begrenzung auf 12 Einheiten gilt hier nicht“, darf eine höhere Menge verordnet werden.
Klarstellung trat am 23. Januar in Kraft
Hintergrund dieser Klarstellung war, dass zum Teil mehr Massagetherapien und standardisierte Heilmittelkombinationen verordnet oder von Krankenkassen genehmigt wurden. Auch diese Klarstellung ist am 23. Januar in Kraft getreten.
In der Verordnungssoftware der Praxen wird bereits seit Oktober 2021 angezeigt, ob die Höchstmenge überschritten werden darf und Heilmittel für bis zu zwölf Wochen verordnet werden können. (eb)